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JuraForum.deLexikonAAmtshilfe 

Amtshilfe

Lexikon


Erklärung

1. Nationale Amtshilfe

Amtshilfe ist die Hilfeleistung einer Behörde zur Unterstützung der Aufgabenerfüllung einer anderen Behörde. Alle Bundes- und Landesbehörden sind gemäß Art. 35 GG untereinander zur Amtshilfe verpflichtet.

Die Amtshilfe darf nicht dazu führen, dass von der gesetzlichen Zuständigkeit zulasten des Bürgers abgewichen wird.

2. EU-Amtshilfe

2.1 Allgemeine Amtshilfe

Die Pflicht zur europäischen Verwaltungszusammenarbeit bzw. Amtshilfe ist in den §§ 8a - 8e VwVfG geregelt. Danach leistet jede Behörde den Behörden der anderen Mitgliedstaaten auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist.

Die §§ 8a - 8e VwVfG sind anlässlich der Pflicht zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in das deutsche Recht eingefügt worden, ihr Anwendungsbereich erstreckt sich jedoch auf alle Amtshilfen zwischen Behörden der EU/des EWR.

Der Begriff der "Hilfeleistung" umfasst nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/13399) alle Maßnahmen, die einer effektiven Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung dienen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist auch ein Registerzugang zu gewähren. Zur Hilfeleistung gehört auch die Unterrichtung des ersuchenden Mitgliedstaats, wenn Schwierigkeiten bei der Beantwortung von Anfragen oder der Durchführung von Überprüfungen auftreten.

Gemäß § 8a Absatz 3 VwVfG sind die in der Vorschrift genannten Normen der nationalen Amtshilfe entsprechend anzuwenden. So sind alle Bundes- und Landesbehörden gemäß Art. 35 GG untereinander zur Amtshilfe verpflichtet.

Ausgehende Anfragen an andere Behörden sind gemäß § 8b Absatz 1 VwVfG: in deutscher Sprache unter Angabe des maßgeblichen Rechtsakts zu stellen. Soweit erforderlich ist dem Schreiben eine Übersetzung beizufügen. Die Beifügung einer Übersetzung ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/13399) dann erforderlich, wenn eine inländische Behörde ein Ersuchen an einen fremdsprachigen Mitgliedstaat richtet und die Übersetzung nicht automatisch über das Binnenmarktinformationssystem erfolgt bzw. erfolgen kann.

Eingehende Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten sind gemäß § 8b Absatz 2 und 3 VwVfG nur zu beantworten, wenn sie in deutscher Sprache abgefasst sind, sie begründet sind und einen Hinweis auf die Rechtsgrundlage enthalten.

Gemäß § 8c VwVfG sind die Kosten der Hilfeleistung von den ersuchenden Behörden nur dann zu erstatten, wenn dies in einem Rechtsakt der Europäischen Union ausdrücklich vorgesehen ist.

Für die Gewährung des Registerzugangs ist gemäß Art. 28 Absatz 7 RL 2006/123 eine Gebührenerhebung zulässig.

Grundsätzlich geht das europäische Recht jedoch von einer Kostenfreiheit der gegenseitigen Hilfe aus.

2.2 Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen

Die Einzelheiten der Amtshilfe zwischen Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Geltendmachung von in den Mitgliedstaaten entstandenen Forderungen über Steuern und Abgaben u.a. sind in dem EU-Beitreibungsgesetz (EUBeitrG) geregelt.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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