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Dienstrechtliche Stellung eines Beamten.
Der beamtenrechtliche Amtsbegriff bezeichnet die abstrakte Dienststellung des Beamten mit ihren beamtenrechtlichen, versorgungsrechtlichen und dienstrechtlichen Bezügen.
Ministerialdirektor
Das Beamtenrecht unterscheidet folgende Amtsbegriffe:
Kanzler einer Universität, Verwaltungsdirektor der staatlichen Kunstsammlung (BVerwG 02.09.1999 - 2 C 36/98)
Nach den Landesbeamtengesetzen der Länder (so z.B. § 26 LBG NRW, § 28 Absatz 4 NBG, § 29 Absatz 3 LBG M-V) können bei Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird und bei denen eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist, auch ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Grundgehalt im Bereich desselben oder eines anderen Dienstherrn versetzt werden. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das der Beamte vor dem bisherigen Amt inne hatte.
Der Begriff "wesentliche Änderung des Behördenaufbaus" ist eng auszulegen. Eine wesentliche Änderung des Aufbaus einer Behörde liegt deshalb nur vor, wenn der Aufbau der Behörde nach neuartigen Gesichtspunkten erfolgt. Die innere Struktur des Behördenaufbaus muss dergestalt geändert werden, dass beispielsweise wesentliche Arbeitseinheiten wegfallen. Eine neue Geschäftsverteilung innerhalb der Behörde genügt hierfür nicht. Wesentliche Funktionen und Zuständigkeiten müssen verlagert oder grundlegend umgestaltet werden. Änderungen, die mit dem vorhandenen Personal, sei es auch nach Einarbeitung und unter Umsetzung, bewältigt werden können, sind nicht so wesentlich (VG Schwerin 18.03.2003 - 1 B 440/02).
Angesichts der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Beamten bedarf die Ermessensentscheidung, insbesondere wenn eine Auswahl unter mehreren, von der organisatorischen Änderung in gleicher Weise betroffenen Personen stattfindet, einer eingehenden, Fürsorgegesichtspunkte berücksichtigenden Begründung (VG Braunschweig 28.06.2005 - 7 A 17/05, OVG Niedersachsen 15.07.2008 - 5 LA 207/05).
Art. 33 Abs. 2 GG
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