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JuraForum.deLexikonAAmsterdamer Vertrag 

Amsterdamer Vertrag


Zugehörige Gesetze, Normen

AmsterdamV

EUV


Erklärung

1. Einführung

Der Vertrag von Amsterdam ist ein mit Abschluss der damaligen Regierungskonferenz in Amsterdam vereinbarter Vertrag, mit dem der Vertrag über die Europäische Union (EUV) sowie der EG-Vertrag in ihren damaligen Fassungen geändert wurden.

Der Amsterdamer Vertrag war nach der Einheitlichen Europäischen Akte und dem "Maastrichter Vertrag" die dritte umfangreiche Änderung der Gründungsverträge der Gemeinschaften.

Er war kein neues eigenständiges Werk, das an die Stelle der übrigen Verträge getreten ist, sondern er stellte vielmehr eine Ergänzung dieser Verträge dar. Der Vertrag wurde nach einer mehr als ein Jahr dauernden Regierungskonferenz im Juni 1997 fertiggestellt und am 2. Oktober des gleichen Jahres von den Außenministern der fünfzehn Mitgliedsstaaten unterzeichnet. Am 1. Mai 1999 traten die Bestimmungen des Vertrages in Kraft, nachdem alle Mitgliedsstaaten das Ratifizierungsverfahren gemäß ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften durchgeführt hatten.

2. Hauptanliegen des Vertrages

Sinn und Zweck dieses Vertragswerks war es vor allem, die EU-Institutionen demokratischer zu gestalten und mehr Bürgernähe zu erreichen.

3. Änderungen durch den Amsterdamer Vertrag im Einzelnen

Nach der Einführung der Freizügigkeit zwischen den Mitgliedsstaaten und des Wahlrechts bei Europa- und Kommunalwahlen ist mit dem Amsterdamer Vertrag der Rahmen für ein umfassendes System von Rechten geschaffen worden. Dabei sind von dem Vertragswerk die folgenden drei Aspekte berücksichtigt worden:

a)
Verpflichtung für die Union, die Grundrechte zu wahren, namentlich diejenigen Grundrechte, die in der vom Europarat im Jahre 1959 aufgestellten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert sind.
b)
Mitgliedsstaaten, die diese Rechte schwerwiegend und systematisch missachten, müssen mit Sanktionen rechnen, die bis hin zur Aussetzung ihres Stimmrechts im Rat reichen.
c)
Für die beitrittswilligen Länder wird die Wahrung der Menschenrechte zugleich zu einer Voraussetzung für ihren Beitritt zur Union.

Ferner sah der Vertrag von Amsterdam eine Ausweitung der Rechte des Europäischen Parlaments vor. Das "Verfahren der Mitentscheidung" für die europäische Volksvertretung war auf fast alle Bereiche, in denen der EU-Ministerrat mehrheitlich beschließt, erweitert worden (u.a. ist auch eine stärkere Beteiligung des Parlaments in Haushaltsfragen vorgesehen).

Sonstige Änderungen waren:



Siehe auch

  • http://publications.europa.eu/official/index_de.htm
  • Grabitz u.a.: Das Recht der Europäischen Union; Loseblatt
  • Steinmeyer: Der Vertrag von Amsterdam und seine Bedeutung für das Arbeits- und Sozialrecht; Recht der Arbeit - RdA 2001, 10
  • Streinz: Der Vetrag von Amsterdam. Die institutionellen Veränderungen für die EU und die EG; JURA 1998, 57
  • Wagner: Zur Vereinheitlichung des internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Amsterdamer Vertrags; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 1754
  • Wagner: Zur Vereinheitlichung des internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts fünf Jahre nach In-Kraft-Treten des Amsterdamer Vertrags; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 1835
  • Wagner: Zur Vereinheitlichung des internationalen Zivilverfahrensrechts vier Jahre nach In-Kraft-Treten des Amsterdamer Vertrags; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 2344
  • Zuleeg/Schulze: Europarecht - Handbuch für die deutsche Rechtspraxis; 1. Auflage 2006

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