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Als altrechtliche Vereine werden Vereine bezeichnet, die bereits vor dem Inkrafttreten des BGB, d. h. vor dem 01.01.1900, existierten.
Sofern diese Vereine rechtsfähig waren, sind gemäß Art. 163 EGBGB u. a. die §§ 25 - 53 BGB anwendbar.
Art. 163 EGBGB
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