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Nach der Legaldefinition des § 1a AltölV sind Altöle Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenen Öl bestehen.
In der Altölverordnung finden sich detaillierte Regelungen über die Art der Entsorgung von Altöl. Die AltölV sieht als mögliche Entsorgungswege für Altöl die stoffliche Verwertung, die energetische Verwertung und die Beseitigung vor. Bei der stofflichen Verwertung von Altöl wird zwischen Aufbereitung und Aufarbeitung unterschieden: "Aufbereitung" ist jedes Verfahren, bei dem Basisöle durch Raffinationsverfahren aus Altölen erzeugt werden und bei denen insbesondere die Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Zusätze in diesen Ölen erfolgt. Alle übrigen Verfahren, die eine stoffliche Verwertung ermöglichen (z.B. als Fließmittel zur Bitumenherstellung oder als Schmierstoff), fallen unter den Begriff "Aufarbeitung".
Der Aufbereitung von Altöl zu Basisöl wird nach § 2 Abs. 1 AltölV der Vorrang vor sonstigen Entsorgungsverfahren eingeräumt.
Welcher Art der Entsorgung das Altöl zugeführt werden muss, richtet sich nach der Stoffeigenschaft des zu entsorgenden Altöls. Zur Beurteilung, welches Altöl welcher Art der Entsorgung zugeführt werden muss, hat der Gesetzgeber vier Sammelkategorien festgelegt, in denen jeweils Öle mit ähnlicher stofflicher Zusammensetzung und ähnlicher Verwertbarkeit zusammengefasst sind:
Damit die Verwertungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden, muss die Verunreinigung von Altölen verhindert werden. Gemäß § 4 Abs. 1-3 AltölV dürfen daher Altöle unterschiedlicher Sammelkategorien grundsätzlich nicht untereinander oder mit anderem Abfall vermischt werden.
AltölV
KrWG
AltölFördRL
RL 87/101
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