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Altlasten sind gefährliche und gesundheitsgefährdende Stoffe, die in unsachgemäßer Form verwendet und gelagert wurden und dadurch zu schädlichen Bodenveränderungen oder zu anderen Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit führen können.
In Deutschland sind mehr als 271.000 Flächen als altlastverdächtig erfasst. Neben den Altlasten der industriellen Entwicklung gibt es die Altlasten durch militärische Nutzung und durch Rüstungsgüterproduktion.
Gesetzliche Rechtsgrundlagen der Beseitigungspflicht eines kontaminierten Grundstücks sind das Bundes-Bodenschutzgesetz, die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung sowie die Bodenschutzgesetze der Länder (Ausführungsgesetze der Länder zum Bundes-Bodenschutzgesetz).
Die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung konkretisiert die Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes an die Untersuchung und Bewertung von Flächen mit dem Verdacht einer Bodenkontamination oder Altlast, beschreibt Sicherungs-, Dekontaminations- und Beschränkungsmaßnahmen sowie die Sanierungsplanung und regelt die Anforderungen an die Vorsorge gegen schädliche Bodenbelastungen.
Die Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Es ist zu unterscheiden zwischen einer schädlichen Bodenveränderung und einer Altlast:
Daneben bestehen folgende Verdachtsfälle:
Gemäß § 8 BBodSchG können in der Bundes-Bodenschutzverordnung Grenzwerte zur Bestimmung von Handlungspflichten bestimmt werden, so bestehen u.a. folgende Wertformen:
Sind die in der Bundes-Bodenschutzverordnung festgelegten Prüf- bzw. Maßnahmenwerte überschritten und wird daraufhin das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast festgestellt, so hat gemäß § 4 Abs. 3 BBodSchG eine Sanierung dieser kontaminierten Flächen stattzufinden. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern.
Der Kreis der Sanierungspflichtigen ist in § 4 Abs. 3 u. Abs. 6 BBodSchG festgelegt. Dabei ist das Gesetz zunächst vom klassischen Störerbegriff des Polizeirechts ausgegangen (Verursacher, dessen Gesamtrechtsnachfolger sowie der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt). Dieser Kreis wird aber durch die Normierung einer Durchgriffs- und Konzernverantwortlichkeit in § 4 Abs. 4 S. 4 BBodSchG und einer Verantwortlichkeit des früheren Eigentümers in § 4 Abs. 6 BBodSchG erweitert. Sanierungspflichtig sind:
Nach der Entscheidung BVerwG 16.03.2006 - 7 C 3/05 gilt die Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers auch für Zeiträume vor dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes.
Die Kostentragung wird in § 24 BBodSchG geregelt: Die Kosten der angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten.
Gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG haben mehrere Verpflichtete unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Eine andere Vereinbarung kann auch im Abschluss eines Mietvertrages liegen. Nutzt der Mieter das Mietobjekt entsprechend der mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarungen und kommt es dadurch zu einer schädlichen Bodenveränderung, scheidet ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG aus, weil die Verpflichteten (Vermieter und Mieter) "etwas anderes" vereinbart haben (BGH 01.10.2008 - XII ZR 52/07).
Zu beachten ist, dass Art. 14 Abs. 1 GG der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten Grenzen setzt (hierzu: BVerfG 16.02.2000 - 1 BvR 242/91).
Ein Gesamtschuldnerausgleich ist ausgeschlossen (BGH 18.02.2010 - III ZR 295/09).
Nach einem Urteil des BGH (04.11.2004 - III ZR 372/03) kann sich bei einem Befall von enteignungsrechtlich zu entschädigenden Baulichkeiten und Anlagen mit Altlasten eine Reduzierung der Entschädigungshöhe gemäß der Höhe der Sanierungskosten ergeben.
Soweit durch den Einsatz öffentlicher Mittel bei Sanierungsmaßnahmen der Verkehrswert eines Grundstücks erhöht und der Eigentümer die Kosten hierfür nicht (vollständig) getragen hat, hat gemäß § 25 Abs. 1 BBodSchG die Behörde den Wertausgleich durch Festsetzung eines bestimmten Betrages, der als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht, wieder abzuschöpfen.
Die Höhe des Wertausgleichs ist durch einen Vergleich von Anfangs- und Endwert zu ermitteln.
Stellt sich nach dem Kauf eines Grundstücks heraus, dass es sich dabei um ein kontaminiertes Grundstück handelt, stehen dem ahnungslosen Käufer die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche zu. Die Tatsache, dass auch der Verkäufer ahnungslos war, ist für die Geltendmachung der Ansprüche unerheblich. Erweiterte Rechtsschutzmöglichkeiten bestehen für den Käufer in dem Fall, in dem der Verkäufer die Kontaminierung oder auch nur Verdachtsmomente kannte, dies dem Käufer aber nicht offenbart hat, wozu er auch ungefragt verpflichtet ist.
Nach dem Urteil des OLG Oldenburg 26.09.2003 - 6 U 67/03 ist bei dem Verdacht einer Altlasten-Kontaminierung eines auf einem überplanten Gebietes liegenden Grundstücks die Gemeinde nicht verpflichtet, dies im Bebauungsplan nachträglich zu kennzeichnen.
Für die zivilrechtliche Inanspruchnahme für Altlasten kommen vor allem die Deliktshaftung (§ 823 Absatz 1 und 2 BGB), der Beseitigungsanspruch des Nachbarn aus § 1004 BGB, Ansprüche aus dem Gewässerschutz (§ 89 f. WHG) und Ansprüche aus dem Umwelthaftungsrecht in Betracht.
Das Altlastenkataster ist eine jeweils von den Umweltämtern der Länder bzw. den Kommunen geführte Datenbank, mit der Altlasten und altlastenverdächtigen Flächen erfasst werden. Die Führung des Altlastenkatasters ist in den Ausführungsgesetzen der Länder zum BBodSchG geregelt.
Das Altlastenkataster enthält u.a. folgende Daten:
Es besteht ein (gebührenpflichtiger) Anspruch auf Auskunft der in dem Kataster gespeicherten Daten.
BBodSchG
BBodSchV
Baden-Württemberg: LBodSchAG,BW
Bayern: BayBodSchG
Berlin: Bln BodSchG
Brandenburg: BbgAbfBodG,BB
Bremen: BremBodSchG
Hamburg: BodenZustAnO,HH
Hessen: BoSchRZustG,HE
Mecklenburg-Vorpommern: AbfBodSchZV
Niedersachsen: NBodSchG
Nordrhein-Westfalen: LBodSchG,NW
Rheinland-Pfalz: LBodSchG,RP
Saarland: SBodSchG
Sachsen: SächsABG
Sachsen-Anhalt: BodSchAG LSA
Schleswig-Holstein: LBodSchG,SH
Thüringen: ThürBodSchG
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