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Altenpflegeberufe

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Ausbildungen in der Altenpflege sollten durch das bundeseinheitliche Altenpflegegesetz, das zum 01.08.2000 in Kraft treten sollte, vereinheitlicht werden.

Das Bundesverfassungsgericht verneinte jedoch die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Ausbildung zum/zur AltenpflegehelferIn.

Infolgedessen unterliegen die Berufe in der Altenpflege jetzt folgenden Rechtsgrundlagen:

Die Ausbildung bzw. Berufstätigkeit als Altenpfleger/in:

Die Ausbildung bzw. Berufstätigkeit als Altenpflegehelfer/in:

2. Berufsarten

Ausbildungsberufe in der Altenpflege sind:

Altenpfleger/in und Altenpflegehelfer/in

3. Voraussetzungen

Voraussetzung der Berufsausübung ist die Erteilung einer Erlaubnis zur Berufsausübung.

Diese ist gemäß § 2 Abs. 1 AltPflG zu erteilen, wenn

4. Ausbildung als Altenpfleger/in

Die Ausbildung zum Altenpfleger dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischen Unterricht sowie einem praktischen Ausbildungsteil. Die praktische Ausbildung soll überwiegen.

Die nähere Ausgestaltung der Ausbildung und die Prüfungsanforderungen sind in der Die Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung niedergelegt.

Die Ausbildungsziele sind in § 3 AltPflG niedergelegt.

Ausbildungsorte sind Altenpflegeschulen, die eine staatliche Anerkennung nachweisen müssen, es sei denn es handelt sich um Schulen im Sinne des Schulrechts der Länder.
Die Voraussetzungen einer staatlichen Anerkennung sind in § 5 Abs. 2 AltPflG geregelt.

Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung sind neben der gesundheitlichen Eignung dass der Bewerber

nachweisen kann.

5. Ausbildung als Altenpflegehelfer/in

Die Ausbildung zum Altenpflegehelfer/in dauert mindestens zwölf Monate und besteht aus theoretischem und praktischen Unterricht sowie einem praktischen Ausbildungsteil. Die praktische Ausbildung überwiegt.

Die nähere Ausgestaltung der Ausbildung und die Prüfungsanforderungen obliegt den Ländern.

Die Ausbildung erfolgt ebenfalls in Altenpflegeschulen.

6. Ausbildungsvertrag

Der erforderliche Inhalt des schriftlich abzuschließenden Ausbildungsvertrages ist in § 13 Abs. 2 AltPflG geregelt.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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