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Die Allgemeinverfügung ist ein Unterfall des Verwaltungsakts.
Eine Allgemeinverfügung unterscheidet sich von einem Verwaltungsakt durch den (fehlenden) Regelungsadressaten, der weder objektiv feststeht noch individualisierbar ist.
Straßensperrungen, Aufruf zur Einschulung von Kindern eines bestimmten Jahrgangs, Verkehrszeichen / Straßenschilder, Bekanntgabe des Smog-Alarms, Widmung einer Straße
Die übrigen Merkmale eines Verwaltungsakts müssen zusätzlich vorliegen.
Es werden folgende Formen einer Allgemeinverfügung unterschieden:
Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, 1. Alt. VwVfG) ist ein Verwaltungsakt, bei dem der Adressat nicht individuell bestimmbar, sondern nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar ist.
Die Voraussetzungen sind:
Verkehrsschilder, Teilnehmer einer geplanten Demonstration, Salatverkaufsverbot in typhusbefallenen Landkreisen, Verbot an Fußballfans, bestimmte Stadtteile zu besuchen
Die adressatenbezogene Allgemeinverfügung wird öffentlich bekannt gegeben (z.B. das Verkehrszeichen durch Aufstellung).
Die einjährige Widerspruchsfrist beginnt für einen Verkehrsteilnehmer, wenn er sich erstmalig der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht (BVerwG 23.09.2010 3 C 32/09 / BVerwG 23.09.2010 3 C 37/09).
Nach der Entscheidung VGH Baden-Württemberg 19.11.2009 - 5 S 575/09 kann ein Verkehrszeichen nach den Vorschriften über die Rücknahme eines Verwaltungsaktes aufgehoben werden.
Mit der sachbezogenen Allgemeinverfügung (§ 35 S. 2, Alt. 2 VwVfG) wird die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache festgelegt. Gegenstand der Regelung ist der Umgang von Personen mit der Sache.
Die Benennung oder Umbenennung einer Straße, die Widmung einer öffentlichen Sache, die Widmung eines öffentlichen Kinderspielplatzes.
Durch benutzungsregelnde Allgemeinverfügungen (§ 35 S. 2, Alt. 3 VwVfG - Benutzungsverhältnis) werden die Rechte und Pflichten der Benutzer einer öffentlichen Sache durch die Allgemeinheit festgelegt.
Benutzungsordnung des städtischen Freibades, der Stadtbücherei etc.
Grundsätzlich gelten die Vorschriften der Verwaltungsakte auch für Allgemeinverfügungen mit folgenden Besonderheiten:
§ 35 S. 2 VwVfG
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