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In § 19 AGG ist der Schutz vor (bestimmten) Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr geregelt. Bei den im Zivilrechtsverkehr aufgenommenen Antidiskriminierungsmerkmalen wurden bis auf das Merkmal "Weltanschauung" alle in § 1 AGG aufgeführten Diskriminierungsgründe übernommen. Das Merkmal der Weltanschauung wurde zur Vermeidung eines Rechtsmissbrauchs durch rechtsradikale Personen herausgenommen.
Der Benachteiligungsschutz im Zivilrecht erstreckt sich auf:
Erfasst werden die Begründung, die Durchführung sowie die Beendigung eines Schuldverhältnisses.
Kein Massengeschäft ist gemäß § 19 Abs. 5 S. 3 AGG die Vermietung von Wohnraum zur dauerhaften Nutzung, wenn der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Auch bei der Einschaltung eines Maklers oder Hausverwalters ist zur Frage, ob dieser die Vorgaben des AGG zu beachten hat, auf die Verhältnisse des Kunden abzustellen.
Im Rahmen dieses Anwendungsbereiches bestehen nach § 19 Abs. 3 - 5 AGG folgende Ausnahmen:
Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 AGG gemäß § 20 AGG gerechtfertigt, wenn für die unterschiedliche Behandlung ein sachlicher Grund vorliegt. Dabei gibt das Gesetz Regelbeispiele für das Vorliegen eines sachlichen Grundes vor, die aber nicht abschließend sind. Eine Benachteiligung wegen der Rasse und der ethnischen Herkunft kann nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt werden.
Hier erstreckt sich der Benachteiligungsschutz auch auf zivilrechtliche Schuldverhältnisse im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5 - 8 SGG. Dabei handelt es sich um
Der Bereich Sozialschutz, soziale Vergünstigungen sowie Bildung ist aufgrund seiner überwiegend öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung im Bereich des Benachteiligtenschutzes wenig praxisrelevant.
Anders verhält es sich jedoch mit dem Anwendungsbereich des Tatbestandsmerkmals "Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen". Er ist weit gefasst und erstreckt sich auf Dienstleistungen aller Art. Die Versorgung mit Gütern beinhaltet auch z.B. die Warenverkäufe von Privatpersonen untereinander, sofern das Produkt öffentlich, z.B. in einer Tageszeitung angeboten wird.
Die Rechtfertigung einer Benachteiligung durch einen sachlichen Grund gemäß § 20 AGG ist außerhalb der Möglichkeiten des § 19 Abs. 3 - 5 AGG ausgeschlossen, da in der der Vorschrift zugrunde liegenden Antirassismusrichtlinie RL 2000/43 ein Rechtfertigungsgrund nicht vorgesehen ist.
Der Benachteiligte kann gemäß § 21 AGG folgende Ansprüche geltend machen:
Die Ansprüche müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Die Frist beginnt, wenn sich die Benachteiligung auswirkt. Handelt es sich um einen Dauerverstoß, so beginnt die Frist mit jedem Moment neu zu laufen, in dem der Verstoß andauert. Nach dem Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn dem Benachteiligten an der Nichteinhaltung der Frist kein Verschulden trifft, wobei die alleinige Rechtsunkenntnis nicht als Entschuldigungsgrund anerkannt ist. Erfasst werden Fälle, in denen der Benachteiligte ohne Verschulden erst nach dem Fristablauf von den seinen Anspruch begründenden Tatsachen Kenntnis erhält.
Es bestehen keine Vorgaben, in welcher Form innerhalb der Frist der Anspruch geltend gemacht werden muss, aus Beweisgründen sollte zumindest die Schriftform gewählt werden. Anders als bei den Ansprüchen aus einer arbeitsrechtlichen Benachteiligung (siehe dazu den Beitrag "Allgemeine Gleichbehandlung - Rechtsschutz") besteht im Zivilrecht keine weitere Frist zur Einreichung einer Klage auf Ersatz des entstandenen Schadens bzw. Schmerzensgeld. Zu beachten sind jedoch die Verjährung des Anspruchs sowie eine mögliche Verwirkung.
Mit dem Urteil EuGH 01.03.2011 - C 236/09 entschied der EuGH, dass eine Unterscheidung zwischen den Geschlechtern bei der Berechnung der Versicherungsprämien und -leistungen unzulässig ist. Die Versicherer sind aufgefordert, bis zum 21.12.2012 geschlechtsunabhängige Unisex-Tarife anzubieten.
Für Bestandskunden ändert sich nichts. Sie können jedoch ihre alten Verträge kündigen und einen Neuabschluss zu den geänderten Bedingungen verlangen.
Die Europäische Kommission hat "Leitlinien zur Umsetzung der Unisex-Tarife im Versicherungswesen" erlassen.
Das Amtsgericht Oldenburg (23.07.2008 - E2 2126/07) hat einem Ausländer einen Schadensersatzanspruch zugebilligt, dem aufgrund seiner ausländischen Herkunft der Zutritt zu einer Diskothek verweigert wurde.
Die Verweigerung der Wohnungsbesichtigung und die Äußerung "Die Wohnung wird nicht an Neger, äh ... Schwarzafrikaner und Türken vermietet." begründet einen Schadensersatzanspruch (OLG Köln 19.01.2010 - 24 U 51/09).
§§ 19 - 21 AGG
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