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Allgemeine Gleichbehandlung - Rechtsschutz

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Erklärung

1. Allgemein

Zu den einem Benachteiligten zustehenden Rechtsansprüchen sowie den bei der Geltendmachung der Ansprüche zu beachtenden Fristen siehe Allgemeine Gleichbehandlung - Arbeitsrecht und Allgemeine Gleichbehandlung - Zivilrecht.

2. Beweislast

Die Beweislast ist in § 22 AGG geregelt: Danach ist es ausreichend, wenn die Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung im Sinne von § 1 AGG vermuten lassen. Die andere Partei hat dann zu beweisen, dass ein Verstoß nicht vorliegt.

Die Anforderungen an den "Beweis von Indizien" sind unscharf und werden von der Rechtsprechung konkretisiert werden. Nach der Gesetzesbegründung soll der Benachteiligte zunächst den Vollbeweis führen, dass er gegenüber einer anderen Person ungünstig behandelt wurde und anschließend Vermutungstatsachen vortragen, aus denen sich schließen lässt, dass diese Benachteiligung auf einem nach § 1 AGG unzulässigen Grund beruht.

Nach den Vorgaben der Richtlinien reicht zudem eine Glaubhaftmachung aus, sodass es auf die richterliche Ausgestaltung in der Praxis ankommen wird, ob der Nachweis von Indizien richtlinienkonform ausgelegt wird oder wegen Verstoßes gegen die Richtlinien nachzubessern ist.

Auch in der ähnlichen Regelung des § 81 SGB IX wird nur eine Glaubhaftmachung gefordert. Die weitere Entwicklung bleibt insoweit abzuwarten.

3. Antidiskriminierungsverbände

Zur Unterstützung von Benachteiligten wird die Einrichtung von Antidiskriminierungsverbänden zugelassen. Antidiskriminierungsverbände sind gemäß § 23 AGG Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend die besonderen Interessen von benachteiligten Personen im Sinne von § 1 AGG vertreten. Sofern diese Antidiskriminierungsverbände mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss von mindestens sieben Verbänden bilden, haben sie folgende Rechte:

Die anerkannten Behindertenverbänden gewährten Rechte zur Durchsetzung der Behindertengleichstellung bleiben hiervon unberührt.

Gesetze

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Urteile: Vorschriften

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