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Allgemeine Gleichbehandlung

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Erklärung

1. Allgemein

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie dem Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG) kam der deutsche Gesetzgeber seiner Pflicht zur Umsetzung der folgenden Europäischen Richtlinien nach:

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist wie folgt aufgebaut:

2. Inhalt des Gesetzes

2.1 Benachteiligungsgründe

Ziel des Gesetzes ist es gemäß § 1 AGG Benachteiligungen aus folgenden Gründen zu verhindern oder zu beseitigen:

2.2 Benachteiligungshandlungen

Es wird nicht jede mit der Zufügung eines Nachteils verbundene Ungleichbehandlung im Sinne einer Diskriminierung erfasst. Das Gesetz beinhaltet folgende Tatbestandshandlungen, die in § 3 AGG legaldefiniert werden:

Die Benachteiligungen müssen zielgerichtet sein, erfasst wird auch ein Unterlassen, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln besteht, z.B. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Ausschlaggebend ist, ob objektiv ein Nachteil vorliegt.

Bei der zur Einschätzung einer Benachteiligung vorzunehmenden Vergleichsgruppenbildung kann mangels Vorliegen einer tatsächlichen Vergleichsgruppe auch auf eine hypothetische Vergleichsgruppe zurückgegriffen werden.

Da die Belästigung geeignet sein muss, die Würde des Betroffenen zu verletzten, scheiden geringfügige Belästigungen aus. Im Übrigen kann die Belästigung sowohl verbal als auch nichtverbal geäußert werden. Die Verletzung muss jedoch nicht den Grad der Menschenwürde erreichen, auch muss die Verletzung nicht vorsätzlich geschehen. Ausreichend ist eine nach objektiven Gesichtspunkten bestehende Verletzung, der Betroffene selbst braucht sich nicht verletzt fühlen. Ein Unterfall einer belästigenden Verhaltensweise ist das Mobbing.

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