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JuraForum.deLexikonAAllgemeine Gleichbehandlung 

Allgemeine Gleichbehandlung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie dem Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz (SoldGG) kam der deutsche Gesetzgeber seiner Pflicht zur Umsetzung der folgenden Europäischen Richtlinien nach:

  • RL 2000/43 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder ethnischen Herkunft
  • RL 2000/78 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
  • RL 2002/73 zur Änderung der Richtlinie 76/207 zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen
  • RL 2004/113 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist wie folgt aufgebaut:

  • Allgemeiner Teil
  • Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen
  • Schutz vor Benachteiligungen im Zivilrechtsverkehr
  • Rechtsschutz
  • Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
  • Einrichtung der Antidiskriminierungsstelle

2. Inhalt des Gesetzes

2.1 Benachteiligungsgründe

Ziel des Gesetzes ist es gemäß § 1 AGG Benachteiligungen aus folgenden Gründen zu verhindern oder zu beseitigen:

  • Geschlecht
  • Rasse oder ethnischer HerkunftNach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1780) ist das Merkmal der "ethnischen Herkunft" in einem weiten Sinne zu verstehen. Es ist EU-rechtlich auszulegen und umfasst auch Kriterien, wie sie das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD) vom 7. März 1966 nennt: Benachteiligungen aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums (im Sinne des ethnischen Ursprungs).

    Trotz der Verwendung des Ausdrucks "Rasse" wird nach der Begründung des Gesetzgebers sowie der entsprechenden Europäischen Richtlinie die Einteilung von Menschen in verschiedene Rassen ausdrücklich abgelehnt. Das Diskriminierungsmerkmal ist daher auch formuliert als "aus Gründen der Rasse" und nicht "wegen seiner Rasse", wie es noch in Art. 3 Abs. 3 GG steht.

  • Religion und Weltanschauung
  • BehinderungDer Begriff der "Behinderung" entspricht der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX.
  • Sexuelle IdentitätErfasst werden homosexuelle Männer und Frauen, bisexuelle, transsexuelle oder zwischengeschlechtliche Menschen.
  • AlterDer Begriff "Alter" schützt gegen ungerechtfertigte unterschiedliche Behandlungen, die an das konkrete Lebensalter anknüpfen. Es geht nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1780) nicht ausschließlich um den Schutz älterer Menschen vor Benachteiligung, wenngleich dies ein Schwerpunkt des Anwendungsbereichs ist.

2.2 Benachteiligungshandlungen

Es wird nicht jede mit der Zufügung eines Nachteils verbundene Ungleichbehandlung im Sinne einer Diskriminierung erfasst. Das Gesetz beinhaltet folgende Tatbestandshandlungen, die in § 3 AGG legaldefiniert werden:

  • Unmittelbare Benachteiligungen:Wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation.Die unmittelbare Benachteiligung muss entweder noch andauern bzw. bereits abgeschlossen sein oder es muss eine hinreichend konkrete Gefahr bestehen. Nicht ausreichend ist eine abstrakte Gefahr. Auch bei der mittelbaren Benachteiligung muss der Benachteiligte konkret betroffen sein bzw. es muss eine konkrete Gefahr bestehen.
  • Mittelbare Benachteiligungen:Wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes und der Anwendung angemessener Mittel Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen könnten.
  • Belästigungen:Wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Anfeindungen, Erniedrigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
  • Sexuelle Belästigungen:Wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird.
  • Anweisung zur Benachteiligung:Wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.

Die Benachteiligungen müssen zielgerichtet sein, erfasst wird auch ein Unterlassen, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln besteht, z.B. die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Ausschlaggebend ist, ob objektiv ein Nachteil vorliegt.

Bei der zur Einschätzung einer Benachteiligung vorzunehmenden Vergleichsgruppenbildung kann mangels Vorliegen einer tatsächlichen Vergleichsgruppe auch auf eine hypothetische Vergleichsgruppe zurückgegriffen werden.

Da die Belästigung geeignet sein muss, die Würde des Betroffenen zu verletzten, scheiden geringfügige Belästigungen aus. Im Übrigen kann die Belästigung sowohl verbal als auch nichtverbal geäußert werden. Die Verletzung muss jedoch nicht den Grad der Menschenwürde erreichen, auch muss die Verletzung nicht vorsätzlich geschehen. Ausreichend ist eine nach objektiven Gesichtspunkten bestehende Verletzung, der Betroffene selbst braucht sich nicht verletzt fühlen. Ein Unterfall einer belästigenden Verhaltensweise ist das Mobbing.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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