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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach § 305 Absatz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Im geschäftlichen Verkehr ist es üblich, dass nicht bei jedem Geschäft sämtliche Vertragsklauseln neu entworfen werden, sondern dass die eine Vertragspartei der anderen bei Vertragsabschluss ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbedingungen anbietet. Dabei können die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl in einem gesonderten Vertragsteil enthalten sein oder bei dem ganzen Vertrag handelt es sich um einen vorgefertigten Formularvertrag.
Das Merkmal der "Vielzahl von Verträgen ist dabei bereits erfüllt, wenn der Vertrag mindestens dreimal verwendet werden soll, unerheblich ist, ob die Vertragspartner bereits feststehen oder die weitere Verwendung nur beabsichtigt ist (BGH 27.09.2001 - VII ZR 388/00).
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind abzugrenzen von einem Individualvertrag.
Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher gelten die Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 310 Absatz 3 Nummer 1 BGB als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden, weil er selbst auf der Verwendung eines bestimmten Vertragsformulars bestanden hat.
Bei einem Vertrag zwischen Verbrauchern gibt es keine gesetzliche Vermutung dafür, dass die Geschäftsbedingungen von einer der Parteien gestellt worden sind und welche der Parteien sie gestellt hat. Dies beurteilt sich vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, wobei die Verwendereigenschaft grundsätzlich von demjenigen darzulegen und zu beweisen ist, der sich im Prozess auf den Schutz beruft. Sind die Bedingungen von einem Dritten formuliert (z.B. in der Form eines vorgefertigten Formulars), ist für die Anwendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgebend, ob eine der Vertragsparteien sich die Bedingungen als von ihr gestellt zurechnen lassen muss (BGH 17.02.2010 - VIII ZR 67/09).
Ein übereinstimmender Wille der Parteien geht selbst einem eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung vor. Dies gilt auch dann, wenn der übereinstimmende Wille erst durch Auslegung ermittelt werden muss (BAG 15.09.2009 - 3 AZR 173/08).
Der Inhalt vorformulierter Vertragsklauseln unterliegt der Überprüfung durch die das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelnden Rechtsnormen. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:
Gestaltungsformen sind für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwichtig, d.h. der Umfang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Form bzw. die äußere Gestaltung des Vertrages sind unerheblich. Es ist z.B. gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrages bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden oder es sich insgesamt um einen Formularvertrag handelt.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen jedoch Vertragsbestandteil geworden sein.
Die Geschäftsbedingungen unterliegen der Gesetzeskontrolle, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Bei Vorliegen der Voraussetzungen unterliegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle.
Unwirksame Bestandteile von Verträgen führen gemäß § 139 BGB ohne eine anderslautende Vereinbarung zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages.
Vertragsbedingungen in einem Formularvertrag, die nicht in den Vertrag einbezogen sind oder unwirksam sind, führen gemäß § 306 BGB nicht zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Die unwirksame Vertragsklausel wird durch die gesetzlich vorgesehene Regelung ersetzt. Fehlt eine gesetzliche Regelung, ist die Vertragsklausel nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu ersetzen.
Eine geltungserhaltende Reduktion, nach der einzelne unwirksame Klauseln auf ihren gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt werden, ist nach der Rechtsprechung sowohl des BGH als auch des BAG unzulässig (BAG 11.02.2009 - 10 AZR 222/08, BAG 04.03.2004 - 8 AZR 196/03):
Eine Vertragsstrafe sieht die Zahlung einer überhöhten Schadenspauschale vor. Bei Anwendung einer geltungserhaltenden Reduktion würde die Schadenspauschale auf das zulässige Maß reduziert werden, die Klausel an sich hätte weiterhin Gültigkeit.
§§ 305 - 310 BGB
§§ 1 ff. UKlaG
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