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Allg. Geschäftsbedingungen - Inhaltskontrolle

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Wirksamkeit des Inhalts von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei Vorliegen der Voraussetzungen in der folgenden Reihenfolge zu überprüfen:

a)
Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: Ein Verstoß gegen § 309 BGB führt zur uneingeschränkten Unwirksamkeit der Klausel. Es bestehen keine Wertungsmöglichkeiten.
b)
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit: § 308 BGB enthält unbestimmte Rechtsbegriffe und ermöglicht so eine wertende Beurteilung der Vertragsbedingungen.
c)
Generalklausel: § 307 Abs. 1 und 2 BGB ist als Generalklausel nur subsidiär zu prüfen. Die Vorschrift stellt sicher, dass die Grundsätze von Treu und Glauben auch in vorformulierten Vertragsbedingungen beachtet werden müssen.

Die Zulässigkeit der Befristung einzelner Arbeitsbedingungen bestimmt sich nach § 307 BGB, nicht nach den §§ 14 ff. TzBfG.

2. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Um zu untersuchen, ob eine bestimmte Klausel wirksam ist, wird ihr Inhalt zunächst mit dem Katalog der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit verglichen (§ 309 BGB). Stimmt die überprüfte Klausel inhaltlich mit einem Klauselverbot des § 309 BGB überein, dann ist die Klausel unwirksam:

3. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit

Fällt die zu überprüfende Klausel nicht unter den Bereich der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, wird die Überprüfung anhand des Kataloges der Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit vorgenommen (siehe dazu den Katalog des § 308 BGB).

4. Generalklausel

Fällt die Klausel auch nicht unter die Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, dann bleibt (nur) noch die Überprüfung durch die Generalklausel (§ 307 BGB), wonach Klauseln unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Hinweis:

Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf AGB, die gegenüber einem Unternehmer angewendet werden (§ 310 BGB).

Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Vertragspartners, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen der die AGB stellenden Partei gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Absatz 3 Nummer 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BAG 02.09.2009 - 7 AZR 233/08).

Eine unangemessene Benachteiligung liegt z.B. vor, wenn eine Bestimmung mit den "wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist" (§ 307 BGB). Hiermit wird klargestellt, dass den in den Normen des dispositiven Rechts enthaltenen Wertentscheidungen eine Ordnungs- und Leitbildfunktion für die Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukommt.

Beispiele:

Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank festgelegte Recht, die Entgelte auch gegenüber einem Verbraucher einseitig festzusetzen (BGH 21.04.2009 - XI ZR 78/08).

Voraussetzung des Maklerprovisionsanspruchs ist, dass die Maklertätigkeit ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages war. Diese Voraussetzung ist bei einem Nachweismakler nicht gegeben, wenn der Auftraggeber das Objekt bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Makler kannte, d.h. eine Vorkenntnis bestand. Die Vereinbarung einer sogenannten Vorkenntnisklausel, nach der der Kunde auch bei Vorkenntnis verpflichtet ist, die Maklerprovision zu zahlen, kann nicht in einem Formularvertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, da sie von dem wesentlichen Grundgedanken der Maklertätigkeit abweicht.

Ferner liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn eine Bestimmung "wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist". Eine genaue Richtschnur für eine Gefährdung des Vertragszwecks lässt sich nur anhand des jeweiligen Vertrages finden. Grundsätzlich ist eine Gefährdung aber anzunehmen, wenn der Vertrag nicht mehr als geeignetes Instrument zur Durchsetzung wesentlicher Interessen des Kunden erscheint. Die Art und der Inhalt des betreffenden Vertrages reguliert dabei, welche Rechte und Pflichten "wesentlich" sind. Grundsätzlich sind das bei gegenseitigen Verträgen die beiderseitigen Hauptpflichten, aber auch wichtige Nebenpflichten.

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