Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: Ein Verstoß gegen § 309 BGB führt zur uneingeschränkten Unwirksamkeit der Klausel. Es bestehen keine Wertungsmöglichkeiten.
b)
Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit: § 308 BGB enthält unbestimmte Rechtsbegriffe und ermöglicht so eine wertende Beurteilung der Vertragsbedingungen.
c)
Generalklausel: § 307 Abs. 1 und 2 BGB ist als Generalklausel nur subsidiär zu prüfen. Die Vorschrift stellt sicher, dass die Grundsätze von Treu und Glauben auch in vorformulierten Vertragsbedingungen beachtet werden müssen.
Um zu untersuchen, ob eine bestimmte Klausel wirksam ist, wird ihr Inhalt zunächst mit dem Katalog der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit verglichen (§ 309 BGB). Stimmt die überprüfte Klausel inhaltlich mit einem Klauselverbot des § 309 BGB überein, dann ist die Klausel unwirksam:
Ein wichtiges Klauselverbot betrifft den Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden (§ 309 Nummer 7 BGB).Gemäß § 309 Nr. 7a BGB ist ein Haftungsausschluss des Verwenders der Geschäftsbedingungen für eine leicht fahrlässige Pflichtverletzung unzulässig, wenn es durch die Pflichtverletzung zu einer Körperverletzung oder zum Tod einer Person gekommen ist.
Zu den Klauselverboten ohne Wertungsmöglichkeiten gehören auch umfangreiche Ausführungen zur Mängelhaftung. Bei einem Verbrauchsgüterkaufvertrag sind die Rechte des Verbrauchers jedoch nicht dispositiv, sodass die Inhaltskontrolle in diesem Bereich an Bedeutung verloren hat.
Es sind gemäß § 309 Nummer 8 b) BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und Werkleistungen die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden.
Ebenso unwirksam sind Klauseln die die Gewährleistungsansprüche des Kunden auf Nacherfüllung beschränken, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.Auch darf der Klauselverwender nicht die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen auf den Kunden abwälzen.Des Weiteren ist es nicht möglich, die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig zu machen. Für die Verjährung von Ansprüchen wegen Mängeln neu hergestellter Sachen ist eine einjährige Mindestfrist einzuhalten.
Erwähnenswert ist schließlich, dass Bestimmungen unwirksam sind, die die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändern, insbesondere diesem die Beweislast für Umstände auferlegen, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder in denen der Verwender sich durch den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt (§ 309 Nummer 7 BGB).
Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes oder einer pauschalen Wertminderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfordert gemäß § 309 Nr. 5b BGB, dass dem Vertragspartner ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder er sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
Der Rücktritt des Vertragspartners kann gemäß § 309 Nr. 8a BGB nach einer vom Verwender der Geschäftsbedingungen verschuldeten Pflichtverletzung nicht ausgeschlossen werden. Zulässig ist es aber, den Rücktritt für vom Verwender nicht verschuldete Pflichtverletzungen auszuschließen.
Gemäß § 309 Nr. 8b ff BGB können die die Gewährleistung betreffenden Verjährungsfristen im Kauf- und Werkvertragsrecht verkürzt werden, sofern eine Mindestverjährungsfrist von einem Jahr eingehalten wird, beginnend mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Eine Ausnahme besteht, wenn die VOB/B als Ganzes in den Vertrag einbezogen ist.
3. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
Fällt die zu überprüfende Klausel nicht unter den Bereich der Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, wird die Überprüfung anhand des Kataloges der Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit vorgenommen (siehe dazu den Katalog des § 308 BGB).
4. Generalklausel
Fällt die Klausel auch nicht unter die Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit, dann bleibt (nur) noch die Überprüfung durch die Generalklausel (§ 307 BGB), wonach Klauseln unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glaubenunangemessen benachteiligen.
Hinweis:
Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf AGB, die gegenüber einem Unternehmer angewendet werden (§ 310 BGB).
Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Vertragspartners, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen der die AGB stellenden Partei gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Betrifft die Inhaltskontrolle einen Verbrauchervertrag, sind nach § 310 Absatz 3 Nummer 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (BAG 02.09.2009 - 7 AZR 233/08).
Eine unangemessene Benachteiligung liegt z.B. vor, wenn eine Bestimmung mit den "wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist" (§ 307 BGB). Hiermit wird klargestellt, dass den in den Normen des dispositiven Rechts enthaltenen Wertentscheidungen eine Ordnungs- und Leitbildfunktion für die Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukommt.
Beispiele:
Das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank festgelegte Recht, die Entgelte auch gegenüber einem Verbraucher einseitig festzusetzen (BGH 21.04.2009 - XI ZR 78/08).
Voraussetzung des Maklerprovisionsanspruchs ist, dass die Maklertätigkeit ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages war. Diese Voraussetzung ist bei einem Nachweismakler nicht gegeben, wenn der Auftraggeber das Objekt bereits vor der Kontaktaufnahme mit dem Makler kannte, d.h. eine Vorkenntnis bestand. Die Vereinbarung einer sogenannten Vorkenntnisklausel, nach der der Kunde auch bei Vorkenntnis verpflichtet ist, die Maklerprovision zu zahlen, kann nicht in einem Formularvertrag oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, da sie von dem wesentlichen Grundgedanken der Maklertätigkeit abweicht.
Ferner liegt eine unangemessene Benachteiligung vor, wenn eine Bestimmung "wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist". Eine genaue Richtschnur für eine Gefährdung des Vertragszwecks lässt sich nur anhand des jeweiligen Vertrages finden. Grundsätzlich ist eine Gefährdung aber anzunehmen, wenn der Vertrag nicht mehr als geeignetes Instrument zur Durchsetzung wesentlicher Interessen des Kunden erscheint. Die Art und der Inhalt des betreffenden Vertrages reguliert dabei, welche Rechte und Pflichten "wesentlich" sind. Grundsätzlich sind das bei gegenseitigen Verträgen die beiderseitigen Hauptpflichten, aber auch wichtige Nebenpflichten.
BGH 17.02.2011 - III ZR 35/10 (Sperrung der Mobilfunkverbindung)
BGH 12.02.2009 - III ZR 179/08 (Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung eines Vertragspartners durch eine Kündbarkeitsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
BGH 29.10.2008 - VIII ZR 258/07 (AGB eines Leasingvertrages über die Überlassung, Anpassung und Implementierung einer Branchensoftware)
BGH 16.07.2008 - VIII ZR 348/06 (u.a. Wirksamkeit einer Klausel zur Einwilligung in die Speicherung und Nutzung von Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung in Verbraucherverträgen)
BGH 30.11.2004 - X ZR 133/03 (Haftungsbeschränkung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Waschanlage)
Bunte: AGB-Banken und Sonderbedingungen; 3. Auflage 2011
Gehrhoff/Grote/Siering/Statz: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Deutschen Telekom; Loseblatt
Graf von Westphalen: AGB-Recht im Jahr 2010; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2098
Hoeren: Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Internet- und Softwareverträgen; 1. Auflage 2008
Hamme/Limpert: Postdienst Allgemeine Geschäftsbedingungen mit Erläuterungen; Loseblatt
Joachim: Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag; Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht - ZGS 2003, 177
Landwehr/Thonfeld: Die Sicherung des Lieferantenkredits durch Allgemeine Geschäftsbedingungen - sicherungs- und insolvenzrechtliche Konsequenzen; Neue Zeitschrift für das Recht der Insolvenz und Sanierung - NZI 2004, 7
Mallmann: Rechtswahlklauseln unter Ausschluss des IPR; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2008, 2953
Schäfer: Vertragsschluß unter Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Fremdmuttersprachlern; Juristenzeitung - JZ 2003, 879
Schmidt: Typische Allgemeine Geschäftsbedingungen in Architektenverträgen; NJW-Spezial 2011, 428