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JuraForum.deLexikonAAllg. Geschäftsbedingungen - Individualvertrag 

Allg. Geschäftsbedingungen - Individualvertrag

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Individualvereinbarungen/-verträge (auch "individualvertragliche Vereinbarungen" genannt) sind, anders als Allgemeine Geschäftsbedingungen bzw. vorformulierte Formularverträge, individuell zwischen den Parteien vereinbarte Verträge bzw. Vereinbarungen.

Die gesetzlichen Vorgaben für Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auf Individualvereinbarungen nicht anwendbar.

2. Anforderungen der Rechtsprechung an einen individuellen Vertrag

Aber nicht jede individuelle Vereinbarung ist auch eine wirksame Individualvereinbarung. Die Rechtsprechung hat insofern bestimmte Anforderungen aufgestellt:

Eine Individualvereinbarung unterscheidet sich von einem Formularvertrag dadurch, dass die Vertragsklauseln zwischen den Parteien ausgehandelt wurden und nicht eine Partei der anderen ihren Vertragsinhalt aufgezwungen hat.

In dem Urteil BGH 19.05.2005 - III ZR 437/04 hat der BGH erneut zur Abgrenzung zwischen dem Aushandeln von Individualvereinbarungen und der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Stellung genommen:

Das Gericht bestätigte die bisherige Rechtsprechung, wonach ein Aushandeln mehr ist als Verhandeln. Erforderlich ist, dass der Sachverhalt ernsthaft zur Disposition steht und der Vertragspartner inhaltlich an der Vertragsgestaltung mitwirken kann. Daneben muss der Vertragspartner über den Inhalt und die Tragweite der Klauseln aufgeklärt sein.

Nach der Entscheidung BGH 23.01.2003 - VII ZR 210/01 "kann unter besonderen Umständen ein Vertrag auch dann als Ergebnis eines "Aushandelns" gewertet werden, wenn es schließlich nach gründlicher Erörterung bei dem gestellten Entwurf verbleibt."

3. Inhaltliche Grenzen einer Individualvereinbarung

Aufgrund der in Deutschland bestehenden Vertragsfreiheit sind die Vertragsparteien grundsätzlich in der inhaltlichen Gestaltung ihrer Verträge frei. Eine Begrenzung besteht durch zwingend zu beachtende Gesetzesvorschriften (§ 134 BGB) sowie durch die Sittenwidrigkeit und den Grundsatz von Treu und Glauben.

4. Beweislast

Kommt es später zum Streit über das Vorliegen einer Individualvereinbarung und trägt der Kunde vor, der Vertrag sei nicht individuell ausgehandelt und es handele sich insofern um einen vorformulierten Vertrag, dessen Inhalt nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu überprüfen sei, muss der Vertragspartner beweisen, dass es sich um eine Individualvereinbarung handelt.

Es empfiehlt sich, im Beisein des Auftraggebers ein(e) Protokoll/Aktennotiz zum Inhalt bzw. Verlauf der Verhandlung und zum Verhandlungsergebnis anzufertigen. Anschließend ist dieses von dem Vertragspartner zu unterschreiben.

Eine (vorformulierte) Aushandelnsbestätigung, nach der der Vertragspartner bestätigt, dass der Vertrag ausgehandelt wurde, wird von der Rechtsprechung wiederum als Allgemeine Geschäftsbedingung angesehen (BGH 28.01.1987 - IVa ZR 173/85).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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