JuraForum.de > Lexikon > A > Alkoholverbot für Fahranfänger
Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese gemäß § 2a StVG für eine Dauer von zwei Jahren nur als Fahrerlaubnis auf Probe erteilt. Dies gilt nicht für Fahrerlaubnisse der Klassen L, M und T (hier wird sofort eine unbeschränkte Fahrerlaubnis erteilt). Erwirbt der Fahrerlaubnisinhaber zu einem späteren Zeitpunkt die Fahrerlaubnis einer anderen Klasse, so wird diese ohne die Auflage einer Probezeit erteilt.
Unfälle unter Alkoholeinfluss des Fahrers sind gerade bei Fahranfängern sehr häufig anzutreffen. Nicht zuletzt die fehlende Fahrerfahrung dieser Personengruppe sowie die mangelnde Einschätzung der Wirkung von Alkohol führen zu einer hohen Unfallquote, die in der Vergangenheit allein durch die Sanktionen der Fahrerlaubnis auf Probe nicht wesentlich gesenkt werden konnte.
Die Unfallquote von alkoholbedingten Verkehrsunfällen bei Fahranfängern soll durch die Einführung eines Alkoholverbots erheblich gesenkt werden. Rechtsgrundlage ist § 24c StVG.
Danach handelt ordnungswidrig, wer mit einer Fahrerlaubnis auf Probe bzw. vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht.
Eine Person steht "unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks", wenn der aufgenommene Alkohol zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann und in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration im Körper vorhanden ist. Bei der Entnahme einer Atem- oder Blutprobe ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand erst ab einem Wert von 0,2 Promille von einer derartigen Wirkung auszugehen.
Von dem Verbot nicht erfasst werden alkoholhaltige Medikamente oder Lebensmittel (Weinbrandbohnen).
Der Tatbestand ist auch bei einer fahrlässigen Begehung erfüllt. Die Tat wird gemäß Nr. 243 Anlage 1 BatV mit einer Geldbuße von 125,00 EUR geahndet.
§ 24c StVG
Nr. 243 Anlage 1 BatV
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