Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonAAktiengesellschaft - Vorstand 

Aktiengesellschaft - Vorstand

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft hat die Gesellschaft zu leiten. Er ist der Vertreter der Aktiengesellschaft nach außen und leitet die Geschäfte im Innenverhältnis, hat also die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis.

Der Vorstand nimmt auch die gerichtliche Vertretung der AG wahr. Ferner vertritt er die AG außergerichtlich in allen Angelegenheiten. Nach dem gesetzlichen Regelfall gibt es keine Einzelvertretung, sondern es müssen, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, alle Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich handeln. Die Satzung - oder mit ihrer Ermächtigung der Aufsichtsrat - kann etwas anderes bestimmen. Die Abweichung ist in das Handelsregister einzutragen. Die Vertretungsmacht kann nach außen hin nicht beschränkt werden.

Die Satzung kann die gesetzlich angeordnete Gesamtgeschäftsführung abweichend regeln. Satzungsklauseln, wonach einem Vorstandsvorsitzenden auch entgegen der Meinung der Mehrheit der übrigen Vorstandsmitglieder ein Alleinentscheidungsrecht zustehen soll, sind unzulässig.

Die Mitglieder des Vorstandes brauchen nicht Aktionäre zu sein; sie werden - auch wenn sie Aktionäre sind - vom Aufsichtsrat durch besondere Ernennung in ihre Stellung berufen und durch besondere Anstellungsverträge verpflichtet. Die Zusammensetzung richtet sich nach der Satzung. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Nur im Bankenbereich gilt das "4 Augen -Prinzip".

Die Bestellung des Vorstandes erfolgt zwingend durch den Aufsichtsrat auf höchstens 5 Jahre. Auch für die Abberufung ist ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig. Im Anstellungsvertrag wird die dem Vorstand für seine Tätigkeit zustehende Vergütung vereinbart. Den Vorstandsmitgliedern kann auch eine Gewinnbeteiligung gewährt werden (Tantieme). Für die Mitglieder des Vorstandes besteht eine besondere Treuepflicht und ein Wettbewerbsverbot (§ 88 AktG).

2. Angemessenheit der Vorstandsvergütung

2.1 Festsetzung der Vergütung

Gemäß § 87 Absatz 1 AktG hat der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen.

Zudem ist die übliche Vergütung zu berücksichtigen. Durch die Bezugnahme auf die "übliche Vergütung" ist bei der Festsetzung der Gesamtbezüge auf das Vergleichsumfeld abzustellen. Damit sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12278) die Branchen-, Größen- und Landesüblichkeit gemeint. Es kann aber auch das Lohn- und Gehaltsgefüge im Unternehmen herangezogen werden.

2.2 Herabsetzung der Vergütung

Bei Vorliegen der in § 87 Absatz 2 AktG genannten Voraussetzungen kann die bereits festgesetzte Vergütung durch den Aufsichtsrat nachträglich herabgesetzt werden:

a)
Anknüpfungspunkt ist die Lage der Gesellschaft.Eine Verschlechterung der Lage der Gesellschaft liegt nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12278) z.B. vor, wenn die Gesellschaft Entlassungen oder Lohnkürzungen vornehmen muss und keine Gewinne mehr ausschütten kann. Insolvenz oder unmittelbare Krise erfüllen die Voraussetzung stets, sind aber nicht notwendig.
b)
Die Weitergewährung der Bezüge in der bisherigen Höhe muss unbillig sein. Die Weiterzahlung der Bezüge ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/12278) unbillig, wenn der Vorstand pflichtwidrig gehandelt hat, aber auch dann, wenn ihm kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist, die Verschlechterung der Lage der Gesellschaft jedoch in die Zeit seiner Vorstandsverantwortung fällt und ihm zurechenbar ist. Es kommt dabei nicht nur auf die Unbilligkeit für die Gesellschaft an.

Die Herabsetzung erfolgt auf das Niveau, welches nach § 87 Absatz 1 AktG in dieser Situation angemessen wäre. Sie betrifft nicht nur die Bezüge aktiver Vorstandsmitglieder. Erfasst werden neben den Ansprüchen auf Auszahlung der Restlaufzeit des Vertrages bei Entlassung des Vorstands auch die in § 87 Absatz 1 Satz 2 AktG genannten Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

3. Offenlegung der Vorstandsvergütungen

Die Pflicht zur Offenlegung der Vorstandsvergütungen im Anhang des Jahresabschlusses ist in § 285 Abs. 1 Nr. 9 HGB normiert:

  • Die Offenlegungspflicht bezieht sich auf Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder Ähnlichem.
  • Anzugeben sind die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge. Diese bestehen aus den Gehältern, Gewinnbeteiligungen, Bezugsrechten, sonstigen aktienbasierten Vergütungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelten, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art.

Die Besonderheiten der Offenlegung bei börsennotierten Aktiengesellschaften sind in dem Beitrag "Jahresabschluss" ausgeführt.

4. Sorgfalts- und Einstandspflichten

Den Vorstandsmitgliedern obliegen Sorgfalts- und Einstandspflichten. Bei ihrer Geschäftsführung haben sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Der Vorstand hat insbesondere für ein angemessenes Risikomanagement zu sorgen (dazu im Einzelnen: KonTraG). Über vertrauliche Angaben und Gesellschaftsverhältnisse müssen sie Stillschweigen bewahren. Verletzen sie ihre Pflichten, sind sie der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Der Bundesgerichtshof hatte darüber hinaus den Gesellschaftsgläubigern unmittelbare Ansprüche gegen den Vorstand bei schuldhafter Minderung der Konkursquote zuerkannt (Konkursverschleppungshaftung). Gläubigern, die ihre Forderungen gegenüber der insolventen AG erst nach Eintritt der Konkursreife erworben haben, haftet der Unternehmensmanager aufgrund verzögerter Konkursantragstellung sogar in vollem Umfang.

5. Schadensersatzansprüche der Aktionäre gegen den Vorstand

Rechtsgrundlage der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist § 147 AktG.

Die Geltendmachung von Schadensersatzklagen durch Minderheitenaktionäre aufgrund von Pflichtverletzungen des Vorstands oder des Aufsichtsrats kann gemäß § 148 AktG mit der Minderheitenklage erfolgen.

Die Minderheitenklage erfordert den Antrag von Aktionären, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000,00 EUR erreichen. Daneben erfordert die Klagezulassung die weiteren, in § 148 AktG enumerativ aufgezählten Voraussetzungen.

Gleichzeitig wurde in § 93 AktG gesetzlich festgestellt, dass eine Pflichtverletzung von Vorstandsmitgliedern nicht vorliegt, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Lexikon lizenziert von:

© "Aktiengesellschaft - Vorstand" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte