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JuraForum.deLexikonAAktiengesellschaft - Aufsichtsrat 

Aktiengesellschaft - Aufsichtsrat

Lexikon


Erklärung

Der Aufsichtsrat ist das Kontrollorgan der Gesellschaft.

Hauptaufgaben des Aufsichtsrats sind die Bestellung und Abberufung des Vorstandes und die laufende Überwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. Die Überwachungsfunktion bezieht sich auch auf die Unternehmensplanung. Der Aufsichtsrat hat zudem die Verpflichtung, gerichtlich durchsetzbare Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen Vorstandsmitglieder zu realisieren. Von diesem Vorgehen gegen das andere Organ darf der Aufsichtsrat nur absehen, wenn sich die Argumente, die dafür sprechen, den Vorstand nicht in Anspruch zu nehmen, mit dem Interesse der Gesellschaft am Ausgleich des entstandenen Schadens die Waage halten (BGH Urteil vom 21.04.1997 - II ZR 175/95). Weitere Aufgaben können in der Satzung vorgesehen werden.

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt sich nicht nur nach dem Aktienrecht, sondern auch entsprechend der im Interesse der Arbeitnehmer erlassenen Mitbestimmungsgesetze. Die Aufsichtsratsmitglieder werden daher zum einen von der Hauptversammlung und zum anderen von der Belegschaft gewählt. Die von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder können von dieser jederzeit abberufen werden. Der Beschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit, wenn die Satzung nicht etwas anderes bestimmt.

Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Satzung kann mehr Mitglieder vorsehen; sie muss aber eine bestimmte, durch drei teilbare Zahl festsetzen (Höchstzahlen von 9 bis 21 Mitgliedern je nach Höhe des Grundkapitals, § 95 AktG). Von den Aufsichtsratsmitgliedern werden in der Regel 2/3 von der Hauptversammlung und 1/3 von den Arbeitnehmern für die Dauer von in der Regel fünf Jahren gewählt. Bei Betrieben mit weniger als 500 Arbeitnehmern setzt sich der Aufsichtsrat nur aus Vertretern der Aktionäre zusammen, wenn es sich um Familiengesellschaften handelt. Die Zahl der Aufsichtsratsmandate, die eine Person innehat, darf 10 nicht überschreiten, wobei ein Aufsichtsratsvorsitz doppelt zählt.

Der Aufsichtsrat soll und muss einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten, bei börsennotierten Gesellschaften soll er zweimal im Kalenderhalbjahr zusammentreten.

Die Geltendmachung von Schadensersatzklagen durch Minderheitenaktionäre aufgrund von Pflichtverletzungen des Vorstandes oder des Aufsichtsrats wurden erleichtert: Nach dem Schwellenwert erfordert die Minderheitenklage gemäß § 148 AktG den Antrag von Aktionären, deren Anteile im Zeitpunkt der Antragstellung zusammen den einhundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000,00 EUR erreichen. Daneben erfordert die Klagezulassung die weiteren, in § 148 AktG enumerativ aufgezählten Voraussetzungen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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