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JuraForum.deLexikonAAktiengesellschaft 

Aktiengesellschaft

Lexikon


Erklärung

Kapitalgesellschaftsform.

1. Allgemein

Die Aktiengesellschaft ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person und gemäß § 3 AktG auch Handelsgesellschaft mit der Folge, dass das Handelsrecht anwendbar ist.

Besonderheit ist, dass die AG, wie auch die GmbH, als Einpersonengesellschaft gegründet werden kann.

Charakteristisch ist, dass die Aktiengesellschaft ein in Aktien zerlegtes Grundkapital besitzt.

Das Grundkapital ist vom Gesellschaftsvermögen, dem Gesamtvermögen der Gesellschaft, zu unterscheiden.

Das Grundkapital muss bei der Gründung mindestens 50.000 Euro betragen.

Die Rücklagen einer AG müssen mindestens 10 % des Grundkapitals betragen.

2. Gründung

Die Gründung der Aktiengesellschaft kann als einfache Gründung oder als qualifizierte Gründung durchgeführt werden.

Der von den Gründern abzuschließende Gesellschaftsvertrag wird als Satzung bezeichnet und muss gemäß § 23 AktG notariell beurkundet werden.

3. Organe

Organe der Aktiengesellschaft sind

4. Geschäftsführung und Vertretung

Geschäftsführung und Vertretung der Aktiengesellschaft obliegen dem Vorstand.

5. Haftung

Den Gläubigern steht nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung, die Aktionäre haften nicht.

Zu beachten:

Nach Aktienübernahme der Gründer ist die Gesellschaft errichtet. Aber erst mit Eintragung in das Handelsregister ist die AG als solche entstanden. Vor Eintragung der AG besteht daher nur eine "Vor-AG". Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen wird erst mit der Eintragung wirksam. In der Phase der "Vor-AG" haften alle im Namen der AG Handelnden persönlich.

6. Offenlegung von Vorstandsvergütungen

Börsennotierte Aktiengesellschaften unterliegen in den Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahren seit 2006 einer erweiterten Offenlegungspflicht der Vergütungen für die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines Aufsichtsrats, eines Beirats oder Ähnlichem.

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