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Akteneinsicht - Verwaltungsrecht

Lexikon


Erklärung

Informationsrecht der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens.

Allgemein:

Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens sind berechtigt, Einsicht in den ihrem Verfahren zu Grunde liegenden Akten zu nehmen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Der Akteneinsichtsanspruch ist ein die Auskunftspflicht im Verwaltungsverfahren ergänzender Anspruch.

Die Behörde kann das Gesuch ablehnen, wenn durch die Akteneinsicht die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt wird.

Neben den Regelungen in den allgemeinen Verfahrensrechten ist das Akteneinsichtsrecht auch in verschiedenen Spezialgesetzen geregelt und wird bei Vorliegen der Voraussetzungen von dem Informationsfreiheitsgesetz(en) erfasst.

Gegenstand des Einsichtsrechts:

Die Behörde ist verpflichtet, dem Berechtigten Einsicht in alle dem Verwaltungsverfahren zu Grunde liegenden Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne o. ä. zu geben, die einen konkreten Bezug zu dem laufenden Verfahren aufweisen.

Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf die Einsicht in allgemeine Unterlagen, wie z. B. Verwaltungsvorschriften oder Ermessensrichtlinien.

Voraussetzungen:

Positive Voraussetzungen der Akteneinsicht sind, dass das Recht von einem Beteiligten geltend gemacht wird, es sich um ein laufendes Verwaltungsverfahren handelt und der Beteiligte die Einsicht zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner rechtlichen Interessen benötigt.

Negative Voraussetzungen sind, dass durch das Akteneinsichtsrecht die Tätigkeit der Behörde nicht beeinträchtigt wird, der Inhalt der Akten dem Bund oder dem Land keine Nachteile bereiten oder der Inhalt der Akten nicht geheim gehalten werden muss.

Rechtsschutz:

Die unrechtmäßige Verweigerung des Akteneinsichtsrechts kann durch Nachholung der Einsicht gemäß §§ 45, 46 VwVfG geheilt werden. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts kann die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Einsichtsrechts auch gemäß § 44a VwGO selbstständig gerichtlich überprüft werden.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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