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Akteneinsicht

Lexikon


Erklärung

Recht zur Einsicht in behördliche/gerichtliche Akten.

1. Zivilrecht

Die Parteien können im Zivilprozess gemäß § 299 ZPO die Prozessakten einsehen und sich Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Dritte dürfen die Akten nur einsehen, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Gesondert geregelt ist daneben in § 760 ZPO das Akteneinsichtsrecht der an einem Vollstreckungsverfahren Beteiligten in die Akten des Gerichtsvollziehers.

2. Arbeitsrecht

Ein Dritter hat bei Vorliegen eines rechtliches Interesses (das glaubhaft zu machen ist) ein Akteneinsichtsrecht (VG Frankfurt am Main 11.01.2011 - 8 K 2602/10).

3. Strafrecht

Das im Strafverfahren bestehende Akteneinsichtsrecht ist in § 147 StPO sowie § 406e StPO geregelt:

In einem Strafverfahren sind gemäß § 147 StPO u.a. der Strafverteidiger (nicht der Beschuldigte selbst), der Staatsanwalt und die Gerichte befugt, die vorliegenden Akten einzusehen, Gleiches kann für Behörden gelten. Privatpersonen haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen, so kann dem Strafverteidiger die Akteneinsicht versagt werden.

Der Strafverteidiger kann aus den Akten Kopien anfertigen und so seinem Mandanten Einsicht in die Unterlagen gewähren. Zu weiter gehenden Ausführungen zum Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers siehe den Beitrag "Strafverteidiger".

Im Rahmen des Opferschutzes kann gemäß § 406e StPO ein den Verletzten vertretender Rechtsanwalt die Akten einsehen. Voraussetzung ist das Vorliegen eines berechtigten Interesses.

Bei der Frage der Gewährung der Akteneinsicht sind nach der Entscheidung BVerfG 05.12.2006 - 2 BvR 2388/06 die gegenläufigen Interessen des Beschuldigten und des Verletzten gegeneinander abzuwägen.

4. Verwaltungsrecht

Zur Rechtslage im Verwaltungsrecht siehe die Beiträge "Akteneinsicht - Verwaltungsrecht" und "Informationsfreiheitsgesetz".

5. Finanzverfahren

Im Steuerverfahren besteht kein allgemeines Akteneinsichtsrecht, es handelt sich um einen Ermessensanspruch.

Im Verfahren der Zerlegung und Zuteilung können die beteiligten Steuerberechtigten gemäß § 187 AO über ihre Amtsträger Einsicht in die Unterlagen erlangen.

Im Steuerstrafverfahren ist das Akteneinsichtsrecht der Finanzbehörde in § 395 AO geregelt.

Im Finanzgerichtsprozess besteht das Akteneinsichtsrecht gemäß § 78 FGO. Danach erstreckt sich das Einsichtsrecht auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten. Diese erfassen auch die Handakten des Außenprüfers. Berechtigt sind die Beteiligten, die auf ihre Kosten Abschriften erstellen lassen können.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat keinen Anspruch auf die Zusendung der Akten in sein Büro. In den Fällen einer größeren Distanz zwischen dem Gerichtsort und dem Büro des Verfahrensbevollmächtigten werden die Akten nach einem entsprechenden Antrag an die nahegelegene Finanzbehörde zur Einsicht versandt.

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