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Aids ist die Abkürzung für Aquired Immune Deficiency Syndrome - eine Immunschwächekrankheit, die derzeit noch als unheilbar gilt. Ihre Erreger können durch den Kontakt mit Körperflüssigkeiten des Infizierten übertragen werden.
Grundsätzlich sind bei einer HIV-Infektion vier Phasen zu unterscheiden, von denen nur die letzte Phase als Aidserkrankung bezeichnet wird. In den ersten drei Phasen ist die physische Gesundheit des Infizierten grundsätzlich nicht eingeschränkt, erst in der vierten Phase kommt die Krankheit zum Ausbruch. Die ersten drei Phasen können sich über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren erstrecken.
Hat jemand Kenntnis von seiner Infektiösität, informiert seinen Sexualpartner nicht und übt mit diesem ungeschützten Geschlechtsverkehr aus, so kommt eine Strafbarkeit nach Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten in Betracht.
Im Ausländerrecht kann eine Aidserkrankung ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG sein, wenn dem Erkrankten in dem Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben droht.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 27.04.1998 - 9 C 13/97) ist eine erhebliche konkrete Gefahr dann gegeben, wenn durch die Abschiebung eine Verschlimmerung der Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat zu erwarten ist. Entscheidend ist dabei nicht, ob es überhaupt Behandlungsmöglichkeiten gibt, sondern vielmehr ob diese bezahlbar sind.
Bei der Frage, ob die Krankheit ein Abschiebungshindernis begründet, differenzieren die Gerichte jedoch danach, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet bzw. ob mit einer Therapie begonnen wurde:
Gemäß § 31 IfSG kann die Berufstätigkeit ansteckungsverdächtigen Personen behördlich untersagt werden. Eine derartige Maßnahme kommt aber nur bei solchen Berufstätigen in Frage, die durch ihre Arbeit tatsächlich eine medizinisch anerkannte Ansteckungsgefahr bieten.
Die im allgemeinen Umgang (Händeschütteln, Geschirrbenutzung, Niesen) nicht bestehende Ansteckungsgefahr von Kollegen oder Kunden eines HIV-infizierten Arbeitnehmers wird an einigen Arbeitsplätzen wie z.B. einer Arztpraxis oder einem Krankenhaus durch die medizinischen Behandlungen und die Möglichkeit des Kontakts mit Körperflüssigkeiten konkretisiert.
Eine (personenbedingte) Kündigung wegen Krankheit des nicht medizinisch tätigen Arbeitnehmers ist daher während der ersten drei Phasen der HIV-Infektion in Betrieben, die dem Kündigungsschutzgesetz unterliegen, nicht wirksam. Eine Ausnahme besteht in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer auf Grund seiner psychischen Verfassung nicht in der Lage ist, die Berufstätigkeit auszuüben und aus diesen Gründen arbeitsunfähig erkrankt ist.
In Betrieben, dessen Arbeitsverhältnisse nicht dem Bestandsschutz des Kündigungsschutzgesetzes unterliegen, kann eine wegen einer HIV-Infektion ausgesprochene Kündigung, sofern sie nicht willkürlich ausgesprochen wurde, in den meisten Fällen nicht beanstandet werden.
Bei einer medizinischen Arbeitskraft sind strengere Grundsätze anzuwenden. Der Großteil der Bevölkerung ignoriert die tatsächlich nur sehr geringen Ansteckungsmöglichkeiten und ist mit den Vorurteilen verhaftet, schon die Nähe zu dem Infizierten oder der Körperkontakt könne zu einer Ansteckung führen. Diese Einstellung kann für eine Arztpraxis, deren (vermeintlicher) Hygienestandard für das Ansehen bedeutend ist, besonders in ländlicher Gegend zu erheblichen Umsatzeinbußen führen.
Zusammenfassend kann man sagen, dass dem medizinischem Arbeitgeber ein uneingeschränktes Kündigungsrecht gegenüber den HIV-infizierten medizinisch tätigen Mitarbeitern zusteht. Ob das Kündigungsrecht auch gegenüber einer reinen Bürokraft besteht, wird im Einzelfall zu entscheiden sein.
Wenn der neue Mitarbeiter bereits im Zeitpunkt seiner Bewerbung wusste, dass er HIV infiziert war, stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber sich daraufhin durch eine Anfechtung von dem Vertrag lösen kann. Ein uneingeschränktes Anfechtungsrecht besteht nur, wenn die Krankheit bereits ausgebrochen war, d.h. sich in der vierten Phase befindet. Ausnahmen bestehen, wenn die Tätigkeit mit einem erhöhten Gesundheitsrisiko für Dritte (Kontakt mit Körperflüssigkeiten) verbunden ist oder der Arbeitnehmer eine besonders hohe Verantwortung für das Leben Dritter übernehmen muss. In diesen Fällen muss der Bewerber immer eine HIV-Infektion offenbaren.
§§ 223 ff StGB
§ 212 StGB
§ 60 Abs. 7 AufenthG
HIVHG
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