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Die Agenturen für Arbeit sind gemäß § 368 SGB III wie folgt aufgebaut:
Rechtsgrundlagen sind die §§ 367 - 393 SGB III, in den §§ 394 - 396 SGB III ist zudem der Datenschutz geregelt.
Die Agenturen für Arbeit und die Regionaldirektionen werden von einer Geschäftsführung geleitet. Die Geschäftsführung besteht aus einer/einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.
Es wurden in den Agenturen für Arbeit gemäß § 368a SGB III flächendeckend Job-Center geschaffen, in denen alle mit der Arbeitsvermittlung relevanten Dienstleistungen einschließlich des Arbeitslosengeldes II unter einem Dach angeboten werden.
Bei den Job-Centern handelt es sich um Arbeitsgemeinschaften zwischen den örtlichen Agenturen für Arbeit und den jeweils zuständigen kommunalen Trägern. Rechtsgrundlage dieser Zusammenarbeit ist Art. 91e GG, nach dem bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet des Arbeitslosengeldes II Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammenwirken.
Im Rahmen der Gewährung des Arbeitslosengeldes II entscheiden in den Job-Centern sogenannte Fallmanager in Zusammenarbeit mit einem ärztlichen Dienst darüber, ob ein Hilfebedürftiger erwerbsfähig ist, und somit über dessen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II.
Das durch Bundesagentur für Arbeit und Kommune zur Verfügung gestellte und in der gemeinsamen Einrichtung tätige Personal bleibt bei seinem jeweiligen Dienstherrn beschäftigt. Der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung erhält kraft Gesetzes bestimmte Dienstherrn- und Arbeitgeberkompetenzen über die ihm unterstellten Beschäftigten. Beispielsweise hat er die Zuständigkeit für Beförderungen und Beurteilungen.
§§ 367 - 393 SGB III
Art. 91e GG
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