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Ärztliche Fachgebietsbezeichnung

Lexikon


Erklärung

Die Zulassung eines niedergelassenen Arztes zur kassenärztlichen Versorgung erfordert als subjektive Voraussetzungen die Eintragung des Arztes in das Arztregister und den Besuch eines Einführungslehrgangs als allgemeine Voraussetzungen.

Voraussetzung der Eintragung in das Arztregister ist der Nachweis der Approbation und der erfolgreiche Abschluss einer ärztlichen Weiterbildung, durch die der Arzt eine Facharztbezeichnung führen darf.

Ärzte ohne Facharztausbildung konnten bis Ende 1992 als praktische Ärzte zugelassen werden, wenn sie neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen eine 12-monatige Vorbereitungszeit vorweisen konnten.

Eine (neue) Zulassung als praktischer Arzt ist seit 1993 nicht mehr möglich. Die Stellung des praktischen Arztes als Hausarzt wurde von den Fachärzten für Allgemeinmedizin eingenommen, die eine mindestens fünfjährige Weiterbildung vorweisen müssen.

Der niedergelassene Arzt kann ganztägig einen Arzt oder halbtägig zwei Ärzte beschäftigen. In der ärztlichen Zulassungsverordnung ist nicht eindeutig geregelt, ob der angestellte Arzt dieselbe Fachrichtung wie der Praxisinhaber vorweisen muss. Durch das Bundessozialgericht ist mittlerweile höchstrichterlich entschieden, dass die Anstellung eines Arztes, der die Gebietsbezeichnung des Arbeitgebers nicht führt bzw. über keine Weiterbildung verfügt, unzulässig ist. Zur Begründung wurde angeführt, der angestellte Arzt arbeite selbstständig und erfülle die Position eines Praxisvertreters. Der fachliche Standard sei gefährdet, wenn nicht alle selbstständig arbeitenden ärztlichen Mitarbeiter die Voraussetzungen erfüllten. Weiter gehende Spezialisierungen des Arbeitgebers brauchen bei dem angestellten Arzt aber nicht vorhanden sein.

Die Anstellung muss durch den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung genehmigt werden, die Anstellung der Ärztekammer angezeigt werden.

Die Beschäftigung eines Arztes zur Urlaubsvertretung stellt kein Arbeitsverhältnis dar, der Vertreter übt seine Arbeit selbstständig aus, er ist nicht sozialversicherungspflichtig.

Die länger als eine Woche dauernde Vertretung muss der Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt werden. Der niedergelassene Arzt muss sich vergewissern, dass der Vertreter eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hat. Er sollte sich darüber hinaus die Deckung im Vertretungsvertrag bestätigen lassen.

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