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Die Weiterbildung von Arbeitssuchenden sowie Arbeitnehmern wird unter bestimmten Voraussetzungen von der Arbeitsagentur gefördert. Ältere Arbeitnehmer können gemäß § 82 SGB III bei beruflicher Weiterbildung durch volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Die Voraussetzungen sind:
Arbeitgeber können mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unter erleichterten Bedingungen einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen.
Die Förderung der Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern durch die Entgeltsicherung ist für Neuanträge zum 31.12.2011 ausgelaufen. Bei erneuter Antragstellung in Altfällen werden die Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2013 gewährt.
Die zuvor in 421j SGB III a.F. geregelte Entgeltsicherung ist zur Abwicklung der Altfälle nunmehr in § 417 SGB III geregelt.
Mit Entgeltsicherung soll für ältere arbeitssuchende Arbeitnehmer ein Anreiz geschaffen werden, auch eine im Vergleich zum vorherigen Arbeitsverhältnis niedriger entlohnte Tätigkeit anzunehmen. Hintergrund ist, dass die dieser Arbeitnehmergruppe angebotenen Beschäftigungsverhältnisse in den meisten Fällen mit einem im Vergleich zu den vorherigen Beschäftigungsverhältnissen des Arbeitnehmers niedrigeren Arbeitsentgelt verbunden sind.
Die Entgeltsicherung wird für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Arbeitsaufnahme gewährt.
Die Leistungen der Entgeltsicherung bestehen in:
Die Leistungen der Entgeltsicherung sind eine Form eines Kombilohns für ältere Arbeitnehmer.
Voraussetzungen der Leistungsgewährung waren:
Die Zahlungen zur Entgeltsicherung werden steuerfrei gewährt, jedoch wie auch das Arbeitslosengeld im Rahmen des Progressionsvorbehalts steuerlich berücksichtigt.
Die zuvor in § 223 SGB III a.F. geregelte Möglichkeit für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet hatten, einen Eingliederungsgutschein über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses zu erhalten, ist zum 31.03.2012 aufgehoben worden..
Gemäß § 418 SGB III werden Arbeitgeber, die erstmalig einen Arbeitnehmer einstellen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung befreit.
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Zahlung des hälftigen Beitrags bleibt bestehen.
Die Befreiung besteht seit dem 01.01.2008 nur noch für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Arbeitsverhältnisse.
Daneben wird die Einstellung von älteren, langzeitarbeitslosen Arbeitnehmern bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Zuschüssen für den Arbeitgeber gefördert (Arbeitsförderung Langzeitarbeitslose).
Ältere Arbeitnehmer haben einen längeren Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes.
Die zuvor in § 147a SGB III a.F. geregelte Pflicht des Arbeitgeber, nach der Kündigung eines mindestens 57 Jahre alten Arbeitnehmers bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Agentur für Arbeit für längstens 32 Monate das Arbeitslosengeld zu erstatten, ist zum 31.03.2012 aufgehoben worden.
Der Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit unterlag folgenden Voraussetzungen:
§ 82 SGB III
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