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Mit der in § 421j SGB III geregelten Entgeltsicherung soll für ältere arbeitssuchende Arbeitnehmer ein Anreiz geschaffen werden, auch eine im Vergleich zum vorherigen Arbeitsverhältnis niedriger entlohnte Tätigkeit anzunehmen. Hintergrund ist, dass die dieser Arbeitnehmergruppe angebotenen Beschäftigungsverhältnisse in den meisten Fällen mit einem im Vergleich zu den vorherigen Beschäftigungsverhältnissen des Arbeitnehmers niedrigeren Arbeitsentgelt verbunden sind.
Die Entgeltsicherung wird für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Arbeitsaufnahme gewährt.
Die Leistungen der Entgeltsicherung bestehen in:
Die Leistungen der Entgeltsicherung sind eine Form eines Kombilohns für ältere Arbeitnehmer.
Voraussetzungen der Leistungsgewährung sind:
Die Zahlungen zur Entgeltsicherung werden steuerfrei gewährt, jedoch wie auch das Arbeitslosengeld im Rahmen des Progressionsvorbehalts steuerlich berücksichtigt.
Ausgeschlossen ist die Förderung in den § 421j Abs. 5 SGB III aufgeführten Tatbeständen.
Vom 1. Januar 2011 kann die Entgeltsicherung wie folgt geleistet werden:
Gemäß § 421k SGB III werden Arbeitgeber, die erstmalig einen Arbeitnehmer einstellen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, von der Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung befreit.
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Zahlung des hälftigen Beitrags bleibt bestehen.
Die Befreiung besteht seit dem 01.01.2008 nur noch für vor diesem Zeitpunkt geschlossene Arbeitsverhältnisse.
Daneben wird die Einstellung von älteren, langzeitarbeitslosen Arbeitnehmern bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Zuschüssen für den Arbeitgeber gefördert (Arbeitsförderung Langzeitarbeitslose).
Arbeitgeber können mit Arbeitnehmern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen unter erleichterten Bedingungen einen befristeten Arbeitsvertrag abschließen.
Der ehemalige Arbeitgeber eines älteren Arbeitssuchenden ist gemäß § 147a SGB III bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verpflichtet, der Agentur für Arbeit für längstens 32 Monate das Arbeitslosengeld zu erstatten.
Der Erstattungsanspruch der Agentur für Arbeit unterliegt folgenden Voraussetzungen:
Die Erstattungspflicht ist nicht notwendigerweise auf den letzten Arbeitgeber des Arbeitssuchenden beschränkt, auch andere vorherige Arbeitgeber können bei Vorliegen der Voraussetzungen in Anspruch genommen werden.
Es bestehen daneben weitere umfangreiche Ausnahmen von der grundsätzlichen Erstattungspflicht, die im Einzelnen in § 147a Abs. 1 S. 2 SGB III aufgeführt sind. Danach ist die Erstattungspflicht u.a. dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat (ein Aufhebungsvertrag reicht nicht) oder die Kündigung sozial gerechtfertigt im Sinne des Kündigungsschutzes war.
Die Erstattungspflicht mindert sich gemäß § 147a Abs. 3 SGB III für Arbeitgeber, die nicht mehr als 40 bzw. 60 Arbeitnehmer beschäftigen um 2/3 bzw. 1/3.
Die berufliche Weiterbildung von älteren Arbeitnehmern, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, kann gemäß § 417 SGB III bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen durch Übernahme der Kosten gefördert werden:
Bei älteren Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf eine längere Zahlung des Eingliederungszuschusses.
Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können gemäß § 223 SGB III einen Eingliederungsgutschein über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses erhalten. Voraussetzung ist, dass der Versicherte einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf Monaten hat.
Versicherte haben einen Anspruch auf den Eingliederungsgutschein, wenn sie seit dem Entstehen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld seit mindestens zwölf Monaten beschäftigungslos sind.
Inhalt des Eingliederungsgutscheins ist die Leistung eines Eingliederungszuschusses an einen Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer bei diesem eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens ein Jahr beginnt und die Arbeitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich beträgt.
Ältere Arbeitnehmer haben einen längeren Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes.
§ 421j SGB III
§ 421k SGB III
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