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Öffentliche Hilfe zur Vermittlung einer Adoption.
Adoptionsvermittlung ist eine eigenständige Leistung der Jugendhilfe.
Inhalt des Adoptionsvermittlungsgesetzes ist die Zuständigkeit und Durchführung der Adoptionsvermittlung in der Bundesrepublik Deutschland.
Derzeit kommen auf ein zur Adoption vorgesehenes Kind im Durchschnitt sechs gepüfte und von den Vermittlungsstellen für geeignet befundene Adoptionsbewerber.
Zuständig zur Adoptionsvermittlung sind gemäß § 2 AdVermiG folgende Einrichtungen:
Der Antrag auf Durchführung der Adoption wird gemäß § 1753 Abs. 2 BGB von einem Notar eingereicht. Zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annahmende seinen Wohnsitz hat (§ 187 FamFG).
Objektive Kriterien zur Ermittlung der Adoptionsfähigkeit der Bewerbereltern gibt es nicht. Der Entwurf einer derartigen Verordnung wurde nicht weiterverfolgt. "Rechtsgrundlage" der Entscheidung über die Zuordnung sind die von den Landesjugendämtern herausgegebenen "Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung".
Einige (ungeschriebene) Voraussetzungen einer Adoptionsvermittlung sind:
Die die Adoption vermittelnde Stelle liefert den adoptionswilligen Personen vor der Entscheidung beider Parteien Informationen über den derzeitigen psychischen, sozialen und gesundheitlichen Stand des Kindes sowie weitere, die Herkunftsfamilie betreffende Informationen.
Die Adoptionsvermittlung durch Zeitungsannoncen oder andere öffentliche Erklärungen ist gemäß § 6 AdVermiG ausdrücklich verboten. Zuwiderhandlungen sind mit der Verhängung eines Bußgeldes von bis zu 25.000,00 EUR bedroht.
Daneben kann bei Durchführung der Adoption durch unzuständige Stellen der Straftatbestand des Kinderhandels gemäß §§ 235, 236 StGB erfüllt sein.
Danach ist auch das unstatthafte Herbeiführen der Zustimmung zur Adoption eines Kindes unter Verstoß gegen die anwendbaren internationalen Übereinkünfte betreffend die Adoption für den Vermittler mit Strafe bedroht. Die Behörden des Heimatstaates haben sich darüber zu vergewissern, dass die Personen, deren Zustimmung zur Adoption erforderlich ist, ihre Zustimmung unbeeinflusst erteilt haben und die Zustimmung nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden ist.
Soweit der Vermittler die Zustimmung der Eltern, des Vormunds oder des Pflegers zur Adoption durch ein Entgelt herbeiführt, kann er sich wegen Anstiftung zum Kinderhandel strafbar machen.
Gemäß § 236 Abs. 2 S. 2 StGB ist strafbar auch die Herbeiführung der nach dem jeweils anwendbaren Recht erforderlichen Zustimmung weiterer Personen, insbesondere des Kindes selbst, durch eine Geldzahlung.
AdVermiG
§§ 27 ff SGB VIII
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