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JuraForum.deLexikonAAdoption - Internationale 

Adoption - Internationale

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Erklärung

Adoption eines ausländischen Kindes.

1993 wurde das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption geschlossen. Die Bundesrepublik Deutschland trat dem Abkommen 1997 bei. Die Regelungen sind grundsätzlich in den Art. 22 ff. EGBGB niedergelegt.

Ziel des adoptivrechtlichen Teils des Übereinkommens ist die Vereinfachung der internationalen Adoption und die Bekämpfung des Kinderhandels.

Die Zuständigkeiten und die praktische Ausführung einer internationalen Adoption sind im Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz geregelt. Bundeszentrale für Auslandsadoptionen ist das Bundesamt für Justiz, zentrale Adoptionsstellen sind bei den Landesjugendämtern eingerichtet.

Das Adoptionswirkungsgesetz bestimmt die rechtlichen Voraussetzungen einer Adoption, die auf einer ausländischen Entscheidung oder auf ausländischen Sachvorschriften beruht. Zuständig zur Feststellung der Adoption ist das Familiengericht, in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohnsitz hat (§ 187 FamFG).

Nach der Rechtsprechung OLG Hamm 12.08.2010 - I-15 Wx 20/10 ist es "für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob die konkrete Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist".

Internationale Adoptionsvermittlungsstellen bedürfen der Anerkennung der zentralen Vermittlungsstelle der jeweiligen Landesjugendämter. Die Adressen sind bei den Jugendämtern zu erfragen.

Bei der Adoption eines Kindes aus dem Ausland ist zudem zu beachten, dass die Adoptionsvermittlungsstellen eine Vermittlungsgebühr verlangen können, die 3.000,00 bis 5.000,00 EUR betragen kann. Daneben sind die Kosten des Adoptionsverfahrens (Dolmetscher, Reisekosten, Gerichtsgebühren) von den Adoptionseltern zu tragen, und es wird die Zahlung einer Spende erwartet.

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