JuraForum.de > Lexikon > A > Adhäsionsverfahren
Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren.
Aus Gründen des Sachzusammenhangs hat der Verletze bzw. dessen Erbe die Möglichkeit, seine durch die Straftat entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren geltend zu machen.
Die praktische Bedeutung des Adhäsionsverfahrens ist gering.
Vermögensrechtliche Ansprüche sind alle aus Vermögensrechten abgeleiteten bzw. auf vermögenswerte Leistungen gerichtete Ansprüche:
Herausgabe
Unterlassung
Widerruf
Gemäß § 404 Abs. 2 StPO hat die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit.
Trotz der Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruchs bleibt es bei der Anwendung der strafprozessualen Grundsätze. Mit der Antragstellung wird der Anspruch rechtshängig.
Die Entscheidung über den Anspruch ist in der Hauptverhandlung zu treffen.
Die Rechtsfolgenverweisung des § 404 Abs. 2 StPO begründet auch ein Ablehnungsrecht des Adhäsionsklägers gegen den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit. Über das Ablehnungsgesuch ist dann nach den für den Strafprozess geltenden Vorschriften der §§ 22 ff. StPO zu entscheiden (BVerfG 27.12.2006 - 2 BvR 958/06).
In den Verfahren vor den Amtsgerichten ist die Höhe des geltend gemachten Anspruchs unerheblich. In den Verfahren vor den Landgerichten besteht kein Anwaltszwang.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen haben sowohl der Antragsteller als auch der Angeschuldigte/Angeklagte Anspruch auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zuständig ist das Strafgericht, die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Nicht möglich ist die Zurückweisung des Antrags. Hält das Strafgericht den Anspruch für unbegründet, muss es gemäß § 405 S. 1, 3. Alt. StPO von einer Entscheidung absehen.
§§ 403 - 406c StPO
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