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JuraForum.deLexikonAAbwicklungsvertrag - Arbeitsrecht 

Abwicklungsvertrag - Arbeitsrecht

Lexikon


Erklärung

Vertrag zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die mit einer Kündigung zusammenhängenden Modalitäten.

Im Gegensatz zu einem Aufhebungsvertrag führt der Abwicklungsvertrag selbst nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Er wird vielmehr im Anschluss an eine (arbeitgeberseitige) Kündigung geschlossen, sofern es zu einer Einigung der Parteien kommt und der Bedarf für einen Vertragsschluss besteht.

Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der vom Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung zu prüfen hat. Wehrt sich der Arbeitnehmer nicht gegen eine unwirksame Kündigung und schließt einen Abwicklungsvertrag, wird nach einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG 18.12.2003 - B 11 AL 35/03) das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet. Dies hat zur Folge, dass die Agentur für Arbeit gemäß § 144 SGB III eine Sperrzeit festsetzen kann (Fehlen eines wichtigen Grundes für Beendigung des Arbeitsverhältnisses). Die Unrechtmäßigkeit der Kündigung gilt als wichtiger Grund im Sinne des § 144 SGB III, vgl. dazu die die Sperrzeit betreffende Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit (DA 144.12).

Der Arbeitnehmer muss sich zur Vermeidung einer Sperrzeit in ungewissen Fällen vor dem Abschluss eines Abwicklungsvertrages bei einer kompetenten Stelle über den Erfolg einer Kündigungsschutzklage informieren. Als solche gelten Rechtsanwälte oder Gewerkschaftssekretäre etc.

Inhaltlich sollte der Abwicklungsvertrag u.a. Folgendes enthalten:

Das mit dem Abschluss eines Abwicklungsvertrages vom Arbeitgeber vorrangig verfolgte Ziel, durch die Zahlung einer Abfindung den Arbeitnehmer vertraglich zur Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage zu verpflichten, kann im Falle der betriebsbedingten Kündigung durch die Anwendung des § 1a KSchG erreicht werden!

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