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Abwehranspruch

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Erklärung

1. Allgemein

Nach § 1004 BGB kann ein Eigentümer von einem Störer die Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung verlangen, die nicht Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes ist. Ziel des Anspruchs ist die Unterlassung bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung, nicht etwa ein Schadensersatz.

Nachbarliche Grenzverletzungen.

Der Anwendungsbereich des § 1004 BGB erstreckt sich über seinen Wortlaut hinaus auch auf die folgenden Fälle:

a)
§ 1004 BGB gilt nicht nur bei Eigentumsbeeinträchtigungen, sondern findet analoge Anwendung bei allen in § 823 I BGB genannten Rechtsgütern.
b)
Die Unterlassungsklage ist bei einer Erstbegehungsgefahr auch vorbeugend zulässig.Lässt sich aber die drohende Beeinträchtigung nur durch aktives Eingreifen verhindern, so schuldet der zur Unterlassung Verpflichtete das erforderliche positive Tun (BGH 12.12.2003 - V ZR 98/03).

Die Beeinträchtigung muss wesentlich sein. Beurteilungsmaßstab ist dabei ein verständiger Durchschnittsmensch.

Das Selbsthilferecht des Eigentümers nach § 910 BGB schließt einen Beseitigungsanspruch nicht aus; beide Ansprüche bestehen gleichrangig nebeneinander (BGH 28.11.2003 - V ZR 99/03).

2. Anspruchsberechtigter

Anspruchsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks bzw. der dinglich Berechtigte. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück verpachtet oder vermietet ist.

Der Besitzer des Grundstücks kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser den Abwehranspruch geltend macht, ein direkter Anspruch besteht nicht.

3. Ausschluss des Anspruchs

Ein Anspruch nach § 1004 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist.

Duldungspflichten können aufgrund eines Vertrages (z.B. Miete, Pacht), kraft Gesetzes (Ortsübliche Beeinträchtigungen) oder im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses bestehen.

Gestattet der Eigentümer einen bestimmten Störungszustand, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks eine schuldrechtliche Duldungsverpflichtung seines Rechtsvorgängers übernommen hat. Ein Übernahmewille des Erwerbers kann aber nicht unterstellt werden, vielmehr muss er deutlich zum Ausdruck gekommen sein (BGH 29.02.2008 - V ZR 31/07).

4. Abfall auf dem Nachbargrundstück

Bei der Lagerung von Abfall auf dem Nachbargrundstück ist wie folgt zu unterscheiden:

5. Prozessuale Durchsetzung

Der Anspruch kann im Wege der Abwehrklage / Eigentumsfreiheitsklage gerichtlich durchgesetzt werden.

6. Verjährung

Der Störungsbeseitigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung. § 902 BGB ist insofern nicht anwendbar. Aber nach dem Eintritt der Verjährung kann die Störung immer noch von dem Geschädigten selbst auf eigene Kosten beseitigt werden (BGH 28.01.2011 - V ZR 141/10).

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