JuraForum.de > Lexikon > A > Abwehranspruch
Nach § 1004 BGB kann ein Eigentümer von einem Störer die Beseitigung oder Unterlassung einer Beeinträchtigung verlangen, die nicht Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes ist.
Ziel des Anspruchs ist die Unterlassung bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung, nicht etwa ein Schadensersatz.
Nachbarliche Grenzverletzungen.
Der Anspruch setzt voraus, dass der Adressat Handlungsstörer oder Zustandsstörer sein muss.
Der Anwendungsbereich des § 1004 BGB erstreckt sich über seinen Wortlaut hinaus auch auf die folgenden Fälle:
Die Beeinträchtigung muss wesentlich sein. Beurteilungsmaßstab ist dabei ein verständiger Durchschnittsmensch.
Das Selbsthilferecht des Eigentümers nach § 910 BGB schließt einen Beseitigungsanspruch nicht aus; beide Ansprüche bestehen gleichrangig nebeneinander (BGH 28.11.2003 - V ZR 99/03).
Anspruchsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks bzw. der dinglich Berechtigte. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück verpachtet oder vermietet ist.
Der Besitzer des Grundstücks kann von dem Eigentümer verlangen, dass dieser den Abwehranspruch geltend macht, ein direkter Anspruch besteht nicht.
Das Haftungssystem des privaten Nachbarrecht stellt auf die Störereigenschaft im Sinne der §§ 1004 BGB, 862 BGB ab.
Das OLG Karlsruhe urteilte dazu (OLG Karlsruhe 17.01.2012 - 12 U 143/11): "Diese folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht allein aus dem Eigentum oder dem Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, und setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus. Vielmehr ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder Nutzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen (...). Eine Haftung als Zustandsstörer kommt danach gerade in den Fällen in Betracht, in denen die Inanspruchnahme des Eigentums durch den Beklagten ursprünglich rechtmäßig war, nämlich durch das Einverständnis des Klägers oder durch eine entsprechende obligatorische Nutzungsberechtigung gedeckt war, dieser rechtfertigende Umstand aber mittlerweile entfallen ist."
Ein Anspruch nach § 1004 BGB ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung der Beeinträchtigung verpflichtet ist.
Duldungspflichten können aufgrund eines Vertrages (z.B. Miete, Pacht), kraft Gesetzes (Ortsübliche Beeinträchtigungen) oder im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses bestehen.
Gestattet der Eigentümer einen bestimmten Störungszustand, bindet dies seinen Einzelrechtsnachfolger grundsätzlich nicht. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks eine schuldrechtliche Duldungsverpflichtung seines Rechtsvorgängers übernommen hat. Ein Übernahmewille des Erwerbers kann aber nicht unterstellt werden, vielmehr muss er deutlich zum Ausdruck gekommen sein (BGH 29.02.2008 - V ZR 31/07).
Bei der Lagerung von Abfall auf dem Nachbargrundstück ist wie folgt zu unterscheiden:
Der Anspruch kann im Wege der Abwehrklage / Eigentumsfreiheitsklage gerichtlich durchgesetzt werden.
Der Störungsbeseitigungsanspruch unterliegt der regelmäßigen Verjährung. § 902 BGB ist insofern nicht anwendbar. Aber nach dem Eintritt der Verjährung kann die Störung immer noch von dem Geschädigten selbst auf eigene Kosten beseitigt werden (BGH 28.01.2011 - V ZR 141/10).
§ 1004 BGB
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