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Rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Forderungsübergang.
Bei der Abtretung überträgt der bisherige Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner auf einen neuen Gläubiger. Der Kenntnis oder der Einwilligung des Schuldners bedarf es dabei nicht.
Obwohl im Schuldrecht geregelt, handelt es sich bei der Abtretung um ein abstraktes Verfügungsgeschäft. Aufgrund des Abstraktionsprinzips ist auch hier zwischen dem Abtretungsvertrag und dem ihm zugrunde liegenden Kausalgeschäft zu unterscheiden.
Voraussetzungen der Abtretbarkeit einer Forderung sind, dass
Es ist auch möglich, zukünftig erst entstehende Forderungen abzutreten. Hauptsächliche Anwendungsfälle in der Praxis sind der verlängerte Eigentumsvorbehalt und die Sicherungsabtretung. Voraussetzung ist auch hier, dass die Forderung bestimmbar ist. Eine Forderungen ist bestimmbar, wenn sie in der Abtretungsvereinbarung so konkretisiert ist, dass sie im Zeitpunkt ihres Entstehens nach der Höhe und nach der Art definiert werden kann.
Die Abtretung ist gemäß § 399 f. BGB in bestimmten Fällen gesetzlich ausgeschlossen (Abtretungsverbote):
Auch die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist grundsätzlich zulässig. Eine derartige Klausel verstößt nur dann gegen § 307 Abs. 1 BGB, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen. Diese Voraussetzungen sind nicht bereits dann erfüllt, wenn durch das Abtretungsverbot die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts unmöglich wird (BGH 13.07.2006 - VII ZR 51/05).
Eine Ausnahme von der Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses der Abtretung ist in § 354a HGB geregelt: Handelt es sich bei dem Geschäft für beide Seiten um ein Handelsgeschäft oder ist der Schuldner eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so
Die Abtretung einer Forderung im Rahmen eines Forderungskaufvertrages wird als Factoring bezeichnet und ist eine Form der Finanzdienstleistung.
§§ 398 - 413 BGB
§ 354a HGB
§ 287 Abs. 2 InsO
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