( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deLexikonAAbstandsflächen - Schmalseitenprivileg 

Abstandsflächen - Schmalseitenprivileg

Lexikon


Erklärung

Als Schmalseitenprivileg wird eine Ausnahme von den gesetzlichen Abstandsflächenvorgaben bezeichnet, nach der vor zwei Außenwänden eines Gebäudes mit nicht mehr als 16 m Länge als Abstandsfläche die Hälfte der sonst in dem jeweiligen Wohngebiet erforderlichen Tiefe ausreicht, wobei jedoch stets der Mindestabstand (3 m) einzuhalten ist.

In der 2002 erlassenen, aktuellen Fassung der Musterbauordnung ist das Schmalseitenprivileg nicht mehr vorgesehen. In den Abstandsflächenvorschriften der einzelnen Bundesländer ist es teilweise, so z.B. in § 6 Abs. 6 BauO NRW noch vorgesehen.

Das Schmalseitenprivileg bezieht sich immer auf ein selbstständiges Gebäude. Balkone und Vorbauten, die die Voraussetzungen z.B. des § 6 Abs. 6 BauO NRW erfüllen, werden bei der Berechnung der maximalen Wandlänge nicht der Wand zugerechnet, die sie seitlich verlängern.

Im Übrigen gilt das Schmalseitenprivileg nur noch für eine Außenwand, wenn ein Gebäude mit einer Außenwand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut ist (Doppelhaus). Gegenüber einem Gebäude oder einer Grundstücksgrenze kann das Schmalseitenprivileg nur einmal in Anspruch genommen werden.

Wird die erforderliche Abstandsfläche vor mehr als zwei Außenwänden unterschritten, bedarf es hierfür entsprechender förmlicher Abweichungen (BauR 2000, S. 1728). Existieren bereits - rechtmäßig errichtete - Außenwände, die einen geringeren Abstand als erforderlich aufweisen, stehen diese der Anwendung des Schmalseitenprivilegs nicht entgegen.

Anzeigen

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:


http://www.juraforum.de/lexikon/abstandsflaechen-schmalseitenprivileg

© "Abstandsflächen - Schmalseitenprivileg" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte

ANZEIGEN