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Die in § 6 Abs. 6 Nr. 2 LBO BW bezeichneten baulichen Anlagen sind nicht bereits dann in den Abstandsflächen (anderer Gebäude oder baulicher Anlagen) unzulässig, wenn eines der beiden genannten Maße überschritten wird, sondern erst, wenn beide Maße überschritten werden (VGH Baden-Württemberg 13.03.2008 - 8 S 15/07).
Befindet sich auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude, dass den Grenzabstand nicht wahrt (0,50 m), kann nach dem Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 17.02.2000 - 7 B 178/00 ein eingeschossiger Grenzanbau selbst dann zulässig sein, wenn es zu Beeinträchtigungen der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse des benachbarten Gebäudes kommt.
Der Eigentümer einer reinen Wegeparzelle kann sich gemäß dem Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 30.09.1996 - 10 B 2276/96 nicht auf die Abstandsflächenvorschrift berufen.
Das Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 17.07.1995 - 7 B 3068/94 befasst sich mit Ausführungen zum nachbarlichen Verzicht auf Abstandsflächen und der Wirkung des Verzichts auf Rechtsnachfolger.
Das OVG Nordrhein-Westfalen 24.04.1995 - 10 B 3161/94 urteilte, dass die Verletzung des planungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme zugleich einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 S. 2 Buchstabe b BauO,NW bewirkt.
Auch wenn ein vorhandenes Gebäude in seiner Höhe und Länge im Rahmen einer baulichen Erweiterungsmaßnahme verändert werden soll, ist das Abstandsflächenrecht zu beachten. Hierbei sind nachbarliche Belange zu beachten. Wird ein bisher flachgeneigtes Dach durch eine steilere Konstruktion ersetzt, werden die vom bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrecht geschützten Belange berührt (OVG Saarland 23.02.2000 - 2 W 2/00).
Wurde ein Gebäude bereits mit zwei Außenwänden an ein anderes Gebäude oder an die Nachbargrenze gebaut, besteht für die Anwendung auch mit Blick auf die aktuelle Landesbauordnung kein Raum, so die Rechtsprechung in OVG Nordrhein-Westfalen 10.07.2000 - 7 B 869/00.
Laut dem OVG Nordrhein-Westfalen 20.10.2000 - 7 B 1266/00 führt die Überdachung einer bereits auf einem Flachdachgebäude vorhandenen Dachterrasse zur Berücksichtigung bei der Bemessung der jeweiligen Außenwand, hat also abstandsflächenrechtliche Konsequenzen.
Allein die Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen löst nachbarlichen Abwehranspruch aus, aus dem ein Anspruch des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde auf Erlass einer Beseitigungsverfügung resultiert. Dies wurde u.a. in dem Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 23.10.1995 - 10 A 958/92 festgestellt.
Abwehransprüche des Nachbarn gegen eine die bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift verletzende Baugenehmigung wurden durch das OVG Thüringen 25.06.1999 - 1 EO 197/99 bejaht, auf tatsächliche Beeinträchtigung kommt es dabei nicht an.
Bei teilweisem Anbau an ein Gebäude ist nach dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen 20.12.1990 - 7 B 3222/90 für diesen Anbau das Schmalseitenprivileg verbraucht und kann für die dem Nachbargebäude zugewandte Seite nicht noch einmal in Anspruch genommen werden.
Das Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 27.10.1997 - 10 B 2249/97 befasst sich mit der unzulässigen Inanspruchnahme des Schmalseitenprivileges an zwei verschiedenen Grundstücksseiten.
Nimmt ein Bauherr das Schmalseitenprivileg unzulässigerweise für mehr als zwei Wände in Anspruch, haben alle Nachbarn einen Abwehranspruch. Dies wurde von dem OVG Thüringen in dem Urteil OVG Thüringen 05.10.1999 - 1 EO 698/99 festgestellt.
Das OVG Mecklenburg-Vorpommern 30.05.2000 - 3 M 128/99 lässt die Anwendung des Schmalseitenprivilegs auf runde Windkraftanlagen offen.
§ 6 MBO
Baden-Württemberg: § 5 LBO BW
Bayern: § 6 BayBO
Berlin: § 6 BauO Bln
Brandenburg: § 6 BbgBO
Bremen: § 6 BremLBO
Hamburg: § 6 HBauO
Hessen: § 6 HBO
Mecklenburg-Vorpommern: § 6 LBauO M-V
Niedersachsen: § 7 NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 6 BauO NRW
Rheinland-Pfalz: § 8 LBauO,RP
Saarland: § 7 LBO,SL
Sachsen: § 6 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 6 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 6 LBO,SH
Thüringen: § 6 ThürBO
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