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Abstandsflächen sind die von Bebauung freizuhaltenen Flächen zwischen Gebäuden sowie zwischen Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (z.B. Windenergieanlagen, über 2 m hohe Mauern, großflächige Werbeanlagen usw., nicht aber z.B. schlanke Masten und Schornsteine oder ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze usw.).
Die jeweils einzuhaltenen Vorgaben für Abstandsflächen (nur in Niedersachsen als Grenzabstände bezeichnet) sind in den Landesbauordnungen geregelt.
Mit der Einhaltung von Abstandsflächen werden u.a. folgende Zwecke verfolgt:
Kriterien für die Bemessung der Abstandsflächen sind die Höhe und Breite der Außenwand. Auch ist die Art der baulichen Nutzung des Baugebiets, in dem die bauliche Anlage errichtet wird, von Bedeutung (§ 6 Abs. 5 Musterbauordnung). Unberücksichtigt bleibt die konkrete Nutzung der Anlage und ob die Außenwand Öffnungen wie Fenster und Türen aufweist.
Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, öffentliche Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen dürfen aber miteinbezogen werden.
Sie können aber auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Nachbar sich verpflichtet, auf seinem Grundstück die fehlende Restfläche von der Bebauung freizuhalten. Eine solche Verfügung bedarf allerdings der Absicherung, i.d.R. durch eine Baulast.
Die Grundforderung nach Einhaltung der Abstandsflächen gilt nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei der Änderung von Gebäuden (sowie in den Wirkungen vergleichbaren Anlagen und Einrichtungen). Bei der baulichen Änderung sind die Abstandsregeln aber nur insoweit zu beachten, als sich die (nach § 6 Abs. 4 MBO) für die Tiefe der Abstandsfläche maßgeblichen Merkmale verändern, z.B. durch Erhöhung der Außenwände oder durch den nachträglichen Einbau von Dachgauben.
Die zwingende Einhaltung der Abstandsflächen entfällt bei folgenden Bauten:
Daneben können die Abstandsflächen verringert werden, wenn z.B. die besonderen örtlichen Verhältnisse oder der Schutz von Kulturdenkmälern dies erfordern.
Vor der Prüfung, welche bauordnungsrechtlichen Maßgaben für freizuhaltene Abstandsflächen bestehen, ist immer die Übereinstimmung mit den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere über die Bauweise, die überbaubare Grundstücksfläche und über die Zahl der Vollgeschosse, festzustellen. Aus den genannten Vorschriften kann sich ergeben, dass die Einhaltung von Abstandsflächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht erforderlich ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 24.4.1995 - 10 B 3161/94.
Stehen die gesetzlichen Vorgaben der Abstandsflächen im Einzelfall im Wiederspruch zum Bauplanungsrecht, so sind die Vorschriften des Bauplanungsrechts vorrangig zu beachten.
Die Regelungen über die Abstandsflächen sind grundsätzlich nachbarschützend, d.h. der Nachbar hat grundsätzlich ein subjektives Recht auf Einhaltung der Abstandsvorschriften und kann somit eine erteilte Baugenehmigung für ein Vorhaben, dass diese Vorschriften nicht einhält, erfolgreich anfechten. Es muss in diesem Fall nicht noch zusätzlich festgestellt werden, ob eine tatsächliche Beeinträchtigung vorliegt, allein der Verstoß gegen die nachbarschützende Vorschrift bedeutet eine Rechtsverletzung des Nachbarn (OVG NRW, Urt. v. 22.1.1996 - 10 A 1464/92).
Zu beachten ist, dass das subjektive öffentliche Recht des Nachbarn von einzelnen Landesbauordnungen modifiziert wird. Die Landesbauordnung Baden-Württemberg reduziert z.B. die nachbarschützende Wirkung ausdrücklich auf bestimmte Teile der Abstandsfächen, wobei sie Mindesttiefen festlegt (§ 5 Abs. 7 S. 3 LBO,BW). Dem Nachbarschutz wird nach Ansicht des Gesetzgebers auf diese Weise (Abwehr von Brandgefahren, Zutritt von Licht, Luft und Sonne) ausreichend Rechnung getragen.
Die Rechtsschutzmöglichkeiten bei Verletzung der Abstandsflächen entsprechenden den allgemeinen Rechtsschutzmöglichkeiten des Nachbarrechts. Dies gilt auch für den vorläufigen Rechtsschutz.
Auch die privatrechtlichen Nachbarrechtsgesetze der Länder regeln Mindestabstände von Gebäuden zu Nachbargrenzen (vgl. z.B. § 1 NachbG NRW).
Die Grenzabstände der Nachbarrechtsgesetze sind wesentlich geringer als die sich aus den (bauordnungsrechtlichen) Abstandsflächenregeln ergebenden Grenzabstände, werden aber grundsätzlich nur dann relevant, wenn durch eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von den Vorschriften über die Bauweise oder durch eine Abweichung (z.B. nach § 73 BauO NRW) von den Vorschriften über die Abstandsflächenregeln der Mindestabstand (z.B. nach § 1 Abs. 1 NachbG NRW) unterschritten werden soll.
§ 6 MBO
Baden-Württemberg: § 5 LBO BW
Bayern: § 6 BayBO
Berlin: § 6 BauO Bln
Brandenburg: § 6 BbgBO
Bremen: § 6 BremLBO
Hamburg: § 6 HBauO
Hessen: § 6 HBO
Mecklenburg-Vorpommern: § 6 LBauO M-V
Niedersachsen: § 7 NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 6 BauO NRW
Rheinland-Pfalz: § 8 LBauO,RP
Saarland: § 7 LBO,SL
Sachsen: § 6 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 6 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 6 LBO,SH
Thüringen: § 6 ThürBO
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