JuraForum.de > Lexikon > A > Abstand im Straßenverkehr
Der einzuhaltende Abstand im Straßenverkehr ist in § 4 StVO normiert. So muss der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn der vorausfahrende Fahrer plötzlich abbremst.
Ein Verstoß gegen die Abstandsgebote führt zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO.
Nach dem Urteil OLG Düsseldorf 29.09.2005 - 10 U 203/04 ist bei einem Auffahrunfall nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises grundsätzlich von einem Verschulden des Auffahrenden auszugehen, entweder aufgrund eines ungenügenden Sicherheitsabstandes, zu hoher Geschwindigkeit oder allgemeiner Unaufmerksamkeit.
Voraussetzung ist jedoch ein typischer Geschehensverlauf. Der Gegner kann den Anscheinsbeweis entkräften, wenn er die Möglichkeit eines atypischen Geschehensablaufs darlegt (OLG Düsseldorf 29.09.2005 - 10 U 203/04).
§ 4 StVO
§ 49 StVO
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