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Herkunft eines Kindes von bestimmten Eltern.
Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Kinder verheirateter und nicht miteinander verheirateter Eltern. Beide Kindesformen sind jedoch juristisch gleichgestellt. Der Ausdruck 'nichteheliches Kind' wurde durch den Ausdruck 'Kind, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind' ersetzt, in der Praxis hat sich diese Ausdrucksweise jedoch noch nicht durchgesetzt.
Die neuen medizinischen Möglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin erforderten eine Definition der Mutterschaft: Mutter ist gemäß § 1591 BGB, wer das Kind geboren hat.
Vater ist gemäß § 1592 BGB, wer
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat das Kind einen Anspruch gegen die Mutter auf Nennung des Vaters. Der Anspruch ist gemäß § 888 ZPO zu vollstrecken.
Auch der Scheinvater kann seinen Anspruch gegen die Mutter auf Nennung des biologischen Vaters vollstrecken (BGH 03.07.2008 - I ZB 87/06).
Durch die Adoption eines minderjährigen Kindes erlischt auch die bisherige Abstammung des Kindes und wird durch eine fingierte Abstammung von den neuen Eltern ersetzt.
Die Volljährigenadoption hingegen erstreckt sich nicht auf die Verwandten der neuen Eltern.
§§ 1591 - 1600 e BGB
§§ 1741 - 1772 BGB
Art. 19, 20 EGBGB
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