JuraForum.de > Lexikon > A > Absprachen im Strafverfahren
Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten über die weitere Vorgehensweise.
Absprachen zwischen den Verfahrensbeteiligten (Verteidiger, Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Richter) sind im gesamten Strafverfahren möglich.
Das Bundesverfassungsgericht hatte Absprachen im Strafverfahren für zulässig erklärt, solange der Ermittlungsgrundsatz, das Schuldprinzip, der Gleichheitssatz sowie die Freiheit der Willensentschließung nicht beeinträchtigt werden. Nunmehr besteht auch eine gesetzliche Regelung.
In den §§ 265a, 470 S. 2 StPO sind Absprachen vorgesehen.
In die Strafprozessordnung wurde im August 2009 § 257c StPO eingefügt, der Regelungen zum zulässigen Inhalt, zum Zustandekommen und den Folgen einer Verständigung enthält. Der Rahmen, den die Grundsätze des geltenden Strafprozessrechts ziehen, wurde dabei nicht verändert.
Gemäß § 257c StPO kann das Gericht in geeigneten Fällen in der Hauptverhandlung mit den Verfahrensbeteiligten über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens eine Verständigung treffen. Die Initiative zur Verständigung kann dabei nicht nur von dem Gericht, sondern auch von den anderen Verfahrensbeteiligten ausgehen.
§ 257c Absatz 2 StPO grenzt den Gegenstand einer Verständigung ein. Nach Satz 1 dürfen dies nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrunde liegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten (z.B. der Verzicht auf weitere Beweisanträge, ein Geständnis oder die Zusage von Schadenswiedergutmachung).
Das Beweisantragsrecht aller Verfahrensbeteiligten und die Sachaufklärungspflicht des Gerichtes bleiben insoweit unberührt, als der Verzicht auf (weitere) Beweisanträge und Beweiserhebungen sich nicht außerhalb dessen bewegen kann, was durch die unverändert geltende Sachaufklärungspflicht des Gerichtes bestimmt ist.
Nicht ausgeschlossen ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11736), dass die Staatsanwaltschaft Zusagen im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse zur Sachbehandlung in anderen, bei ihr anhängigen Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten abgibt, wie z.B. eine Einstellung des Strafverfahrens.
Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Die Vorgabe für das Geständnis ist, dass es von dem Gericht in Bezug auf die Anforderungen seiner Aufklärungspflicht für genügend erachtet wird.
§ 257c Absatz 3 StPO bestimmt die wesentlichen Verfahrensgänge bei einer Verständigung:
Zunächst gibt das Gericht bekannt, welchen Inhalt die Verständigung nach seiner Auffassung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Damit ermöglicht diese Vorschrift die Mitteilung der gegenwärtigen Strafeinschätzung des Gerichtes, die für den Angeklagten in seiner Entscheidung, sich auf eine Verständigung einzulassen oder nicht, von großer Bedeutung ist.
Anschließend erhalten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Verständigung kommt zustande, wenn der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft den Vorstellungen des Gerichtes zustimmen. Hingegen kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/11736) ein Widerspruch des Nebenklägers das Zustandekommen einer Verständigung nicht hindern.
Bei Vorliegen der in § 257c Absatz 4 StPO aufgeführten Voraussetzungen entfällt die Bindung des Gerichtes an ein in Aussicht gestelltes Verfahrensergebnis.
Gemäß § 302 Absatz 1 Satz 2 StPO ist ein Rechtsmittelverzicht nach einer Verständigung ausgeschlossen (BGH 29.09.2009 - 1 StR 376/09).
Die Rechtsmittelrücknahme hingegen ist schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht ausgeschlossen (BGH 14.04.2010 - 1 StR 64/10).
§ 257b f. StPO
§ 265a StPO
§ 470 S. 2 StPO
Nr. 4141 Vergütungsverzeichnis zum RVG
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