Die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten ist gemäß § 9c EStG wie folgt ausgestaltet:
Absetzbar sind nur Kinderbetreuungskosten wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen. Leben beide Elternteile in einem Haushalt, können die Kosten nur abgesetzt werden, wenn beide Elternteile berufstätig sind.
Nicht absetzbar sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen.
Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können die Betreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln des Betrages, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 4.000,00 EUR je Kind, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgesetzt werden.
Dies gilt ebenso für Kosten der Betreuung von Kindern des Steuerpflichtigen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen leben und wegen einer vor der Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.
Weitere Voraussetzung der Absetzbarkeit ist, dass die Kosten durch eine Rechnung nachgewiesen werden und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt.
Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, die nicht als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgesetzt werden können, können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn die Kinder zwischen drei und sechs Jahre alt sind.
Dabei kann nur der Steuerpflichtige die Kinderbetreuungskosten geltend machen, der sie getragen hat. Es besteht kein Wahlrecht (BFH 25.11.2010 - III R 79/09).