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Es ist gemäß § 60 AufenthG unzulässig, die Abschiebung in einen Staat auszuführen, in dem das Leben oder die Freiheit des Ausländers bedroht ist. Gründe für die Bedrohung können sein
Daneben hat der Ausländer gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG einen Anspruch auf die Duldung, wenn die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht vollzogen werden kann.
Daneben ist gemäß einer im August 2007 eingefügten Ergänzung des § 60a Abs. 2 AufenthG die Abschiebung auch dann auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft für sachgerecht gehalten wird.
§§ 60 f. AufenthG
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