JuraForum.de > Lexikon > A > Abschiebungsandrohung
Voraussetzung der Abschiebung.
Die Abschiebungsandrohung ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Sie ist zudem ein Verwaltungsakt. Die Androhung soll schriftlich unter Bestimmung einer Frist zwischen sieben und dreißig Tagen erfolgen, innerhalb der der Ausländer auszureisen hat.
Ziel der Abschiebungsandrohung ist es, dem Ausländer Gelegenheit zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht zu geben.
Insofern bestimmt § 59 Abs. 5 AufenthG, dass die Fristsetzung entfällt, wenn sich der Abzuschiebende auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet.
§ 59 AufenthG
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