Der Ausländer hat noch keinen Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, Visum, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) beantragt oder verlängert und der Aufenthalt gilt nicht nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG als erlaubt.
Der Ausländer wird auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen EU-Mitgliedsstaates ausreisepflichtig.
Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist nicht gesichert oder aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erscheint eine Überwachung der Ausreise notwendig:
Der Ausländer befindet sich in Haft oder öffentlichem Gewahrsam.
Der Ausländer ist innerhalb der gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist.
Die Voraussetzungen einer zwingenden (Ist-Ausweisung) oder einer Regelausweisung sind gegeben.
Der Ausländer ist mittellos.
Der Ausländer besitzt keinen Pass oder Passersatz.
Der Ausländer hat gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht bzw. ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Der Ausländer hat zu erkennen gegeben, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt.
Die Aussetzung der Abschiebung aufgrund einer bevostehenden Eheschließung des Ausländers setzt voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht und eine ernsthafte Eheschließungsabsicht besteht. Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn die Verlobten alles in ihrer Macht stehende getan haben, um die Ehe miteinander eingehen zu können und keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen (OVG Saarland 12.12.2005 - 2 W 27/05).