Die Abschiebung ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung zur zwangsweisen Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht.
Voraussetzungen der Abschiebung sind:
Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar:
Der Ausländer ist unerlaubt eingereist.
Der Ausländer hat noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt und der Aufenthalt gilt nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder der Aufenthaltstitel gilt nicht nach § 81 Abs. 4 AufenthG als fortbestehend.
Der Ausländer wird aufgrund einer Rückführungsentscheidung eines anderen EU-Mitgliedsstaates ausreisepflichtig.
Die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht ist nicht gesichert oder aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erscheint eine Überwachung der Ausreise notwendig:
Der Ausländer befindet sich in Haft oder öffentlichem Gewahrsam.
Der Ausländer ist innerhalb der gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist.
Die Voraussetzungen einer zwingenden (Ist-Ausweisung) oder einer Regelausweisung sind gegeben.
Der Ausländer ist mittellos.
Der Ausländer besitzt keinen Pass oder Passersatz.
Der Ausländer hat gegenüber der Ausländerbehörde falsche Angaben gemacht bzw. ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.
Der Ausländer hat zu erkennen gegeben, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommt.
Die Aussetzung der Abschiebung aufgrund einer bevorstehenden Eheschließung des Ausländers setzt voraus, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht und eine ernsthafte Eheschließungsabsicht besteht. Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um die Ehe miteinander eingehen zu können und keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen (OVG Saarland 12.12.2005 - 2 W 27/05).