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JuraForum.deLexikonAAbordnung eines Beamten 

Abordnung eines Beamten

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Erklärung

1. Allgemein

Abordnung ist gemäß § 27 BBG die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei demselben Dienstherrn, aber einer anderen Dienststelle, oder bei einem anderen Dienstherrn.

Die Abordnung ist ein Verwaltungsakt. Die Zugehörigkeit des Beamten zu seiner Stammdienststelle wird von der Abordnung nicht berührt.

Die Dauer der Abordnung braucht nicht von vornherein festgelegt sein, ausreichend ist, wenn die zeitliche Begrenzung gewährleistet ist.

2. Abordnung zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit

In das Amt im statusrechtlichen Sinne des Beamten darf grundsätzlich nicht eingegriffen werden, d.h. der Beamte darf nicht mit unterwertigen Aufgaben beschäftigt werden.

Eine Ausnahme besteht gemäß § 27 Abs. 2 BBG in folgenden Fällen:

Dabei ist auch eine Abordnung in ein Amt zulässig, dessen Endgrundgehalt unter dem bisherigen Endgrundgehalt des Beamten liegt. Der Beamte hat dann ggf. einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage.

Um ein Amt mit demselben Endgrundgehalt handelt es sich beispielsweise auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 78 BBesG für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.

3. Voraussetzungen

Bei den Voraussetzungen ist zwischen folgenden Formen der Abordnung zu unterscheiden:

a)
Abordnung im Bereich des bisherigen Dienstherrn: Erforderlich ist ein dienstliches Bedürfnis gemäß § 27 Abs. 1 BBG.
b)
Abordnung zu einem anderen Dienstherrn: Erforderlich ist gemäß § 27 Abs. 3 BBG ein dienstliches Bedürfnis und die Zustimmung des Beamten, es sei denn
  • die neue Tätigkeit entspricht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt einer gleichwertigen oder anderen Laufbahnund
  • die Abordnung ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt.

Die Abordnung ist zu unterscheiden von

Die Abordnungsentscheidung unterliegt bei einer länger als drei Monate dauernden Abordnung gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG der Mitbestimmung sowohl des abgebenden als auch des aufnehmenden Personalrats.

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Urteile: Vorschriften

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