JuraForum.de > Lexikon > A > Abordnung eines Beamten
Abordnung ist gemäß § 27 BBG die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei demselben Dienstherrn, aber einer anderen Dienststelle, oder bei einem anderen Dienstherrn.
Nach der Rechtsprechung (so u.a. BVerwG 12.09.2002 6 P 11/01) "besteht das Wesen der Abordnung in der vorübergehenden Zuweisung einer Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle (Behörde) desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammdienststelle aufrechterhalten bleibt."
Verwendet der Gesetzgeber eines Personalvertretungsgesetzes Begriffe aus dem Dienstrecht - wie den Begriff der Abordnung - spricht eine Vermutung dafür, dass er ihn in seinem dienstrechtlichen Sinngehalt normieren will (BVerwG 19.03.2012 6 P 6/11).
Die Abordnung ist ein Verwaltungsakt. Die Zugehörigkeit des Beamten zu seiner Stammdienststelle wird von der Abordnung nicht berührt.
Die Dauer der Abordnung braucht nicht von vornherein festgelegt sein, ausreichend ist, wenn die zeitliche Begrenzung gewährleistet ist.
In das Amt im statusrechtlichen Sinne des Beamten darf grundsätzlich nicht eingegriffen werden, d.h. der Beamte darf nicht mit unterwertigen Aufgaben beschäftigt werden.
Eine Ausnahme besteht gemäß § 27 Abs. 2 BBG in folgenden Fällen:
Dabei ist auch eine Abordnung in ein Amt zulässig, dessen Endgrundgehalt unter dem bisherigen Endgrundgehalt des Beamten liegt. Der Beamte hat dann ggf. einen Anspruch auf eine Ausgleichszulage.
Um ein Amt mit demselben Endgrundgehalt handelt es sich beispielsweise auch bei Anwendung der Übergangsregelung des § 78 BBesG für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen.
Bei den Voraussetzungen ist zwischen folgenden Formen der Abordnung zu unterscheiden:
Die Abordnung ist zu unterscheiden von
Die Abordnungsentscheidung unterliegt bei einer länger als drei Monate dauernden Abordnung gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG der Mitbestimmung sowohl des abgebenden als auch des aufnehmenden Personalrats.
§ 27 BBG
§ 14 BeamtStG
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