JuraForum.de > Lexikon > A > Abnahme
Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht die Entgegennahme des Werkes, verbunden mit der Anerkennung der Leistung des Werkunternehmers als die vertraglich geschuldete durch den Besteller.
Ist die Entgegennahme aus tatsächlichen Gründen nicht möglich (z.B. Werk wurde in ein Haus eingebaut), erfolgt die Abnahme durch die Billigung.
Die Abnahme ist für den Gläubiger der Leistung neben der Zahlungspflicht Hauptleistungspflicht. Als Willenserklärung kann sie ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Sie ist aber nicht anfechtbar.
Es werden folgende Formen der Abnahme unterschieden:
Im Bereich der formlosen und der konkludenten Abnahme bestehen keine Unterschiede bei Bauverträgen nach dem Werkvertragsrecht oder der VOB/B.
Die förmliche Abnahme kann von einer Bauvertragspartei verlangt werden, wenn das Recht hierzu vertraglich vereinbart wurde.
Gemäß § 640 BGB kann die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
Eine gesetzlich geregelte Form der fiktiven Abnahme ist § 640 Abs. 1 S. 3 BGB. Danach gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Werkleistung nicht innerhalb einer vom Auftraggeber angemessen gesetzten Frist abnimmt, obwohl das Werk abnahmereif ist.
Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er gemäß § 641 Abs. 3 BGB nach der Abnahme die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Die Angemessenheit ist dabei auf das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten begrenzt.
Jede Partei des Bauvertrages kann gemäß § 12 Nr. 4 VOB/B die Durchführung der förmlichen Abnahme verlangen.
Die Voraussetzungen des Eintretens einer fiktiven Abnahme sind in § 12 Nr. 5 VOB/B geregelt. Danach gilt das Werk als abgenommen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Weitere Voraussetzung ist immer, dass das Werk abnahmereif ist. Im Unterschied zur konkludenten Abnahme erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen die fiktive Abnahme auch bei einem gegenteiligen Willen des Auftraggebers. Dieser kann das Eintreten der fiktiven Abnahme durch die Geltendmachung von Mängeln bzw. Vertragsstrafen vor Ablauf der obigen Fristen verhindern.
Der BGH hat mit dem Urteil BGH 12.01.2012 - VII ZR 76/11 die Frage entschieden, ob der dem Auftraggeber wegen Mängeln der Bauleistung vor der Abnahme zustehende Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten vor der Abnahme verjähren kann. Nach der Ansicht der Richter beginnt die Verjährung grundsätzlich nicht vor der Abnahme.
Mit der Abnahme treten folgende Rechtsfolgen ein:
Sowohl nach dem VOB/B-Bauvertrag als auch nach dem BGB-Bauvertrag ist der Besteller berechtigt, die Abnahme zu verweigern, wenn das Werk mit wesentlichen Mängeln behaftet ist. Unwesentliche Mängel hingegen berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung und führen zum Annahmeverzug des Bestellers. Die Abgrenzung richtet sich nach dem verbleibenden Nutzungsmöglichkeiten, den Kosten der Beseitigung etc.
Jedoch wird nach einer Entscheidung des BGH (BGH 10.10.2002 - VII ZR 315/01) der Werklohn trotz berechtigter Abnahmeverweigerung fällig, wenn der Auftraggeber nicht mehr Erfüllung, sondern wegen der mangelhaften Leistung nur noch Schadensersatz oder Minderung verlangt.
§§ 640 ff. BGB
§ 12 VOB/B
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