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Ablehnung wegen Befangenheit

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Mitwirkung eines Richters bzw. eines anderen Prozessbeteiligten kann von einer Partei wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Rechtsgrundlagen sind die § 42 ZPO und § 24 StPO. Die anderen Verfahrensnormen verweisen auf die ZPO.

2. Befangenheit

Befangenheit ist nach der gesetzlichen Definition in § 42 ZPO bzw. § 24 StPO ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters (oder anderen Verfahrensbeteiligten) zu rechtfertigen.

Auszugehen ist dabei von der (subjektiven) Betrachtungsweise der die Ablehnung beantragenden Partei. Ausreichend ist es, wenn die Partei bei verständiger Würdigung des Sachverhalts eine berechtigte Besorgnis in die Unparteilichkeit/Unvoreingenommenheit haben durfte. Unerheblich ist, ob tatsächlich eine Befangenheit vorliegt.

Der Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 ZPO, § 26 StPO glaubhaft zu machen.

Die Mitwirkung des Ehepartners eines Rechtsmittelrichters an einer Entscheidung eines vorhergehenden Rechtszuges begründet keine Befangenheit (BGH 17.03.2008 - II ZR 313/06).

3. Ablehnungsberechtigung

Das Ablehnungsverfahren setzt ein Ablehnungsgesuch voraus. Ablehnungsberechtigt sind die Parteien. Im Strafprozess sind es die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger und der Beschuldigte und der Nebenkläger.

4. Entscheidung über die Ablehnung

Entscheidung über die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs:

Das Gericht verwirft bei Vorliegen der in § 26a StPO aufgeführten Gründe das Ablehnungsgesuch als unzulässig. Dabei ergeht die Entscheidung mit dem abgelehnten Richter.

Die Selbstentscheidung des Richters ist insbesondere dann zulässig, wenn es sich um ein gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch handelt. Völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus.

In der ZPO besteht keine entsprechende Norm. Aber: Diese Grundsätze über die Selbstentscheidung des abgelehnten Richters über den ihn betreffenden Befangenheitsantrag im Strafprozess sind nach der Entscheidung BVerfG 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06 in gleichem Umfang in Zivilverfahren heranzuziehen.

Entscheidung über die Begründetheit des Ablehnungsgesuchs:

Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 ZPO, § 27 StPO).

5. Weiteres Verfahren

Gemäß § 47 ZPO kann der in der Verhandlung abgelehnte Richter den Termin (aber nur diesen!) fortsetzen. Wird der Ablehnungsantrag später für begründet erklärt, so ist der nach dem Ablehnungsgesuch gestellte Teil der Verhandlung zu wiederholen.

Wird der Befangenheitsantrag unzulässigerweise abgelehnt, so ist dies gemäß § 338 Nr. 3 StPO / § 547 Nr. 3 ZPO ein absoluter Revisionsgrund.

Sind von einer Partei zwei Rechtsstreitigkeiten anhängig, zwischen denen tatsächlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht und hat die Partei das Recht zur Stellung eines Befangenheitsantrags in einem Prozess verloren, so gilt dies nach der Entscheidung BGH 01.06.2006 - V ZB 193/05 auch für den zweiten Prozess.

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