JuraForum.de > Lexikon > A > Ablaufhemmung
Unterfall der Hemmung einer Verjährung.
Als Ablaufhemmung wird die Hemmung wegen eines bestimmten Grundes genannt.
Die Hemmung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört: Gemäß § 211 BGB ist die Verjährung bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Annahme der Erbschaft, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass oder der Geltendmachung des Anspruchs von einem oder gegen einen Vertreter gehemmt.
§§ 210, 211, 213 BGB
§ 171 AO
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