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Rechtsgrundlage der Telefonüberwachung sind die §§ 100a ff. StPO. Im Strafverfahren ist das Abhören und die Aufnahme des Fernmeldeverkehrs des Beschuldigten unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
Das Recht der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen ist zum 01.01.2008 durch das "Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG" neu geregelt worden.
Anlass für die Aktualisierung des Rechts der verdeckten Ermittlungsmaßnahmen war insbesondere:
Die Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Überwachung der Telekommunikation (Abhören des Fernmeldeverkehrs) sind allgemeiner gefasst. Der Straftatenkatalog des § 101a StPO a.F. wurde in modifizierter Weise beibehalten. Gemäß dem geänderten § 100a Abs. 1 StPO ist die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen zulässig:
In den Straftatenkatalog des § 100a Abs. 2 StPO neu aufgenommen wurden u.a. folgende Straftaten:
In § 100a Abs. 4 StPO ist gemäß den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 27.07.2005 - 1 BvR 668/04) der Schutz der privaten Lebensgestaltung verankert. Danach ist eine Telekommunikationsüberwachung unzulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass durch die Überwachung allein Erkenntnisse aus diesem Kernbereich erlangt würden. Es ist insofern eine Prognose zu erstellen, für die nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 257/07) keine besonderen vorausgehenden Ermittlungen getätigt werden müssen. Soweit erkennbar ist, dass der Schutz der privaten Lebensgestaltung verletzt wird, hat die Überwachung zu unterbleiben.
Gewonnene Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden. Aus diesem Verwertungsverbot kann sich in besonderen Einzelfällen unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Verpflichtung ergeben, die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu unterbrechen.
Die Befugnis der Speicherung bestimmter Daten ist in § 100g StPO neu geregelt.
Nach der vormaligen Rechtslage enthielt die Vorschrift lediglich eine Befugnis der Strafverfolgungsbehörden, Auskunft über gespeicherte Verbindungsdaten von denjenigen zu verlangen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken.
§ 100g Abs. 1 StPO wurde als allgemeine Befugnis zur Erhebung von Verkehrsdaten ausgestaltet. Danach können Verkehrsdaten auch ohne Wissen des Betroffenen erhoben werden, soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass Tatsachen den Verdacht begründen, dass der Betroffene eine Straftat von erheblicher Bedeutung, insbesondere gemäß § 100a StPO, oder eine Straftat mittels Telekommunikation begangen hat.
Damit sind die von Artikel 20 des Übereinkommens über Computerkriminalität geforderte Möglichkeit einer Echtzeiterhebung von Verkehrsdaten in nationales Recht umgesetzt.
Verkehrsdaten sind gemäß der gesetzlichen Definition in § 3 Nr. 30 TKG Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
Ergänzend bestimmt § 113a TKG die Adressaten der Speicherungspflicht, die Grundvoraussetzungen, die zulässige Speicherungsdauer sowie Vorgaben für den Umgang mit den gespeicherten Daten und für deren Löschung.
In § 113b TKG sind die Voraussetzungen für die Übermittlung dieser gespeicherten Daten an die zuständigen Stellen geregelt. Gemäß § 113b Nr. 1 TKG dürfen die Daten (neben dem Vorliegen weiterer Voraussetzungen) zur Verfolgung einer Straftat übermittelt werden.
Das Inkrafttreten der §§ 113a, 113b TKG wurde im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde überprüft:
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen § 113a TKG / § 113b TKG und § 100g Abs. 1 StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung (BVerfG 02.03.2010 - 256/08).
Bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Telefonüberwachung zur Feststellung eines Beweisverwertungsverbots sind folgende mögliche Mängel der Maßnahme zu unterscheiden:
Die durch die Telefonüberwachung gewonnenen Ergebnisse werden als Beweismittel des Augenscheins in dem Verfahren verwertet. Im Regelfall wird das Tonband abgespielt, daneben können die Protokolle der Gespräche verlesen werden oder die die Aufzeichnung durchführenden Polizeibeamten als Zeugen vernommnen werden.
§ 23 Abs. 1 JVEG bestimmt, dass, soweit von dem Telekommunikationsdienst Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, das Unternehmen gemäß den in der Anlage 3 JVEG aufgeführten Werten zu entschädigen ist.
§§ 100a, b, c StPO
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