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JuraForum.deLexikonAAbhandenkommen von Sachen 

Abhandenkommen von Sachen

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Erklärung

Eine bewegliche Sache kommt dem Eigentümer abhanden, wenn er den unmittelbaren Besitz an der Sache ohne seinen Willen verliert.

Unterfälle des Abhandenkommens sind der Diebstahl und der Verlust.

§ 935 BGB schließt den gutgläubigen Eigentumserwerb einer abhanden gekommenen Sache aus, es sei denn es handelt sich um Geld, Inhaberpapiere oder versteigerte Sachen.

Die Eigentumsvermutung für einen Besitzer nach § 1006 BGB streitet nicht für den Besitzer, wenn einem früheren Besitzer gegenüber die Sache abhanden gekommen ist.

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