JuraForum.de > Lexikon > A > Abhandenkommen von Sachen
Eine bewegliche Sache kommt dem Eigentümer abhanden, wenn er den unmittelbaren Besitz an der Sache ohne seinen Willen verliert.
Unterfälle des Abhandenkommens sind der Diebstahl und der Verlust.
§ 935 BGB schließt den gutgläubigen Eigentumserwerb einer abhanden gekommenen Sache aus, es sei denn es handelt sich um Geld, Inhaberpapiere oder versteigerte Sachen.
Die Eigentumsvermutung für einen Besitzer nach § 1006 BGB streitet nicht für den Besitzer, wenn einem früheren Besitzer gegenüber die Sache abhanden gekommen ist.
§ 935 BGB
§ 1006 BGB
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