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Abgeordnete sind die Mitglieder des Bundestages und der Landtage. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden (freies Mandat) und nur ihrem Gewissen unterworfen.
Dem Schutz der Unabhängigkeit der Abgeordneten dienen eine Reihe von grundgesetzlich normierten Vorrechten:
Sie schulden in Abgrenzung zu Arbeitnehmern rechtlich keine Dienste, sondern nehmen in Freiheit ihr Mandat wahr. Der Abgeordnete entscheidet grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortlichkeit gegenüber dem Wähler über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandats; dies betrifft auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nimmt.
Gemäß Art. 48 Abs. 3 GG haben die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung (sog. "Diäten" der Abgeordneten). Die Diäten setzen sich aus der sog. Amtsausstattung (einer steuerfreien Pauschale für die mandatsbedingten Ausgaben, vgl. § 12 AbgG), sowie der Abgeordnetenentschädigung (dem eigentlichen Abgeordneten-Gehalt, das 12 mal im Jahr gezahlt und versteuert wird, § 11 AbgG) zusammen. Ausgeschiedene Mitglieder des Bundestages erhalten gemäß §§ 18 ff. AbgG Übergangsgeld, Altersentschädigung, Versorgungsabfindung, Sterbegeld und Hinterbliebenenversorgung.
Unvereinbar mit dem Mandat als Abgeordneter ist die Tätigkeit als Beamter oder Richter (Inkompatibilität). Entsprechend bestimmt § 5 AbgG für die Mitglieder des Bundestages, dass die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis eines in den Bundestag gewählten Beamten vom Tage der Annahme der Wahl für die Dauer der Mitgliedschaft ruhen.
Rechtsgrundlagen einer anderen Arbeitstätigkeit/Nebentätigkeit des Abgeordneten sind die §§ 44a und 44b AbgG. Es wird klargestellt, dass die Ausübung des Mandats im Mittelpunkt der Abgeordnetentätigkeit stehen muss und dass die Entgegennahme von Zuwendungen ohne Gegenleistungen verboten ist:
Einige Abgeordnete legten gegen die Pflicht zur Offenlegung ihrer Nebeneinkünfte Verfassungsbeschwerde ein. Diese wurde jedoch als unbegründet abgewiesen (BVerfG 04.07.2007 2 BvE 1/06).
Besonderheiten bestehen bei der Beschlagnahme von Gegenständen der Abgeordneten.
AbgG
Art. 38 GG
Art. 46-48 GG
BWG
EuWG
Abgeordnetengesetze der Länder:
Baden-Württemberg: AbgG,BW
Bayern: AbgG,BY
Berlin: SenG,BE
Brandenburg: AbgG,BB
Bremen: BremAbgG,HB
Hamburg: AbgG,HH
Hessen: HessAbgG,HE
Mecklenburg-Vorpommern: AbgG,MV
Niedersachsen: AbgG,NI
Nordrhein-Westfalen: AbgG NRW,NW
Rheinland-Pfalz: AbgGRhPf,RP
Saarland: AbgG SL,SL
Sachsen: SächsAbgG,SN
Sachsen-Anhalt: AbgG LSA,ST
Schleswig-Holstein: SH AbgG,SH
Thüringen: ThürAbgG,TH
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