JuraForum.de > Lexikon > A > Abfindung eines Arbeitnehmers
Finanzielle Entschädigung bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.
Der Ausspruch einer Kündigung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung.
Eine gesetzliche / vertragliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung besteht nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen:
Abfindungen werden auch oftmals zur Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits bzw. einer Kündigungsschutzklage im Rahmen eines Prozessvergleichs vereinbart.
Gleichzeitig wird in diesen Fällen eine Ausgleichsklausel aufgenommen, nach der weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht mehr bestehen. Zur Vermeidung einer Rechtsanwaltshaftung sollten dem den Prozessvergleich abschließenden Rechtsanwalt die von der Rechtsprechung aufgestellten Folgen einer Ausgleichsklausel bekannt sein - siehe insofern den Beitrag "Prozessvergleich".
Eine Abfindung als Entschädigung für den zukünftigen Verdienstausfall unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Dies wurde im Urteil BSG 21.02.1990 - 12 RK 20/88 höchstrichterlich festgestellt.
Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um echte Abfindungen handelt und nicht um rückständische Zahlungen von Arbeitsentgelt, Zulagen oder Ähnlichem.
Abfindungen werden abgesehen von den folgenden Ausführungen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet.
Achtung! Haftungsfalle: Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Abfindung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde und der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeitslosengeld II erhält. In diesem Fall ist die Abfindung leistungsmindernd zu berücksichtigen (BSG 03.03.2009 - B 4 AS 47/08).
Der Anspruch auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes ruht bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Sperrzeit gemäß § 159 SGB III.
Eine weitere Ausnahme besteht gemäß § 158 SGB III dann, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen nicht eingehalten werden und der Arbeitnehmer eine Abfindung oder ähnliche Entschädigung erhalten hat. In diesen Fällen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum Ablauf der ursprünglichen Kündigungsfrist, maximal ein Jahr.
Dies bedeutet, dass das Arbeitslosengeld während des ruhenden Zeitraums nicht gezahlt wird. Das Ruhen hat keinen Einfluss auf die Dauer der Leistungsgewährung. Der Zeitraum beginnt mit der tatsächlichen Zahlung des Geldes.
Seit dem 01.01.2006 jede von einem Arbeitgeber gezahlte Abfindung als Einkommen zu versteuern.
Auf Antrag des Steuerpflichtigen wird der Abfindungsbetrag nach der sogenannten "Fünftelungsregelung" des § 24 EStG i.V.m. § 34 EStG nur ermäßigt versteuert.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Rahmen einer zivilrechtlichen Gestaltung die Fälligkeit der Abfindung auf einen anderen steuerlichen Veranlagungszeitraum vereinbaren. Auch können sie die einmal getroffene Vereinbarung wieder ändern. Rechtsmissbrauch gemäß § 42 AO kommt in derartigen Fällen regelmäßig nicht in Betracht (BFH 11.11.2009 - IX R 1/09).
Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig (BGH 17.03.2008 - II ZR 239/06, BGH 03.07.2000 - II ZR 282/98).
Besonderheiten bestehen bei dem Abfindungsanspruch nach einer betriebsbedingten Kündigung.
§ 1a KSchG
§§ 9 ff. KSchG
§ 158 SGB III
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