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Das Abfallrecht unterscheidet zwischen folgenden Formen von Abfällen:
Die vormalige Unterscheidung zwischen besonders überwachungsbedürftigen, überwachungsbedürftigen sowie nicht überwachungsbedürftigen Abfall wurde aufgegeben.
Die Überwachung der Verfahren zur Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in den Betrieben erfolgt durch die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.
Die §§ 47 - 55 KrWG enthalten Regelungen über die allgemeine Überwachung von Maßnahmen der Abfallvermeidung sowie von Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung, Bestimmungen zu Register- und Nachweispflichten sowie Anzeige- und Erlaubnispflichten für Sammler, Beförderer, Händler und Makler.
Die Einzelheiten des elektronischen Verfahrens im Abfallüberwachungsrecht sind gemäß § 52 Abs. 2 KrWG in einer Rechtsverordnung zu regeln. Diese wurde als Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen erlassen. Inhalte sind:
Die in den §§ 6 f. DepV aufgeführten Abfälle können bzw. dürfen nicht auf einer Deponie gelagert werden.
KrWG
RL 2003/33
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