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JuraForum.deLexikonAAbfallüberwachung 

Abfallüberwachung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Das Abfallrecht unterscheidet zwischen folgenden Formen von Abfällen:

a)
nicht überwachungsbedürftige AbfälleAls nicht überwachungsbedürftig gelten die Abfälle zur Verwertung, die nicht durch eine Rechtsverordnung zu überwachungsbedürftigen oder besonders überwachungsbedürftigen Abfällen erklärt wurden.
b)
überwachungsbedürftige AbfälleÜberwachungsbedürftig sind nach §§ 3 Abs. 8, 41 Abs. 2 KrW-/AbfG alle Abfälle zur Beseitigung sowie diejenigen verwertbaren Abfälle, die in der aufgrund § 41 Abs. 3 Nr. 2 KrW-/AbfG ergangenen Rechtsverordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung genannt werden.
c)
besonders überwachungsbedürftige Abfälle (auch als Sondermüll bezeichnet).Besonders überwachungsbedürftig sind gemäß § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG die Abfälle, die durch eine Rechtsverordnung nach § 41 Abs. 1 oder Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG bestimmt worden sind. Als besonders überwachungsbedürftig werden Abfälle dann eingestuft, wenn sie nach Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderem Maße gesundheits-, wasser- oder luftgefährdend, explosiv oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können (siehe Beitrag Sondermüll).

Die Zuordnung zu der einen oder anderen Art des Abfalls führt zu unterschiedlichen Anforderungen hinsichtlich der Überwachung und der Kontrolle des Abfalls und seiner Verwertung und Beseitigung. Die §§ 19, 20 KrW-/AbfG verpflichten z.B. den Abfallerzeuger, bei denen jährlich mehr als zwei Tonnen besonders überwachungsbedürftiger oder 2.000 Tonnen überwachungsbedürftiger Abfall anfällt, zur Erstellung sog. Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen. Des Weiteren sind zahlreiche Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten in den §§ 40 ff KrW-/AbfG geregelt.

Die Überwachung der Verfahren zur Vermeidung, Verminderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen in den Betrieben erfolgt durch die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter.

2. Elektronisches Verfahren

Durch die Einführung des elektronischen Verfahrens wurde im Abfallüberwachungsrecht eine Arbeitserleichterung eingeführt. Die Einzelheiten sind gemäß § 45 Abs. 2 KrW-/AbfG in einer Rechtsverordnung zu regeln. Diese wurde als Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen erlassen. Inhalte sind:

3. Ablagerung auf einer Deponie

Die in den §§ 6 f. DepV aufgeführten Abfälle können bzw. dürfen nicht auf einer Deponie gelagert werden.

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