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Abfallentsorgung

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Erklärung

Die Abfallentsorgung umfasst gemäß § 3 Abs. 22 KrWG die Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung:

Zur Entsorgung von Hausmüll sind die nach dem Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, wobei sie sich zur Aufgabenerfüllung bestimmter Unternehmer (Dritte, Beliehene) bedienen können.

Die Erfassung, Entsorgung und Verwertung von Altpapier durch ein Privatunternehmen wurde mit der Entscheidung OVG Schleswig-Holstein 22.04.2008 - 4 LB 7/06 erstmalig zugelassen, die Entscheidung wurde jedoch vom Bundesverwaltungsgericht wieder aufgehoben (BVerwG 18.06.2009 - 7 C 16/08).

Hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen ist eine Bioabfallverordnung erlassen worden.

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