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JuraForum.deLexikonAAbfallentsorgung 

Abfallentsorgung

Lexikon


Erklärung

Die Abfallentsorgung umfasst gemäß § 3 Abs. 7 KrW-/AbfG die Verwertung und Beseitigung von Abfällen.

Es bestehen zwei Formen der Verwertung von Abfällen:

1.
die stoffliche Verwertung
2.
die energetische Verwertung zur Gewinnung von Energie

Rechtsgrundlage sind die §§ 4 ff. KrW-/AbfG.

Die Pflichten der Erzeuger oder Besitzer von Abfällen im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung legen die §§ 11 ff. KrW-/AbfG fest. Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung sind in den §§ 27, 28 KrW-/AbfG geregelt. Gemäß § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Abfallbeseitigung kommt jedoch erst dann in Betracht, wenn eine Verwertung des Abfalls nicht möglich ist (vgl. §§ 5 Abs. 2 S. 2 KrW-/AbfG).

Zur Entsorgung von Hausmüll sind die nach dem Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet, wobei sie sich zur Aufgabenerfüllung bestimmter Unternehmer (Dritte, Beliehene) bedienen können.

Die Erfassung, Entsorgung und Verwertung von Altpapier durch ein Privatunternehmen wurde mit der Entscheidung OVG Schleswig-Holstein 22.04.2008 - 4 LB 7/06 erstmalig zugelassen, die Entscheidung ist jedoch vom Bundesverwaltungsgericht wieder aufgehoben (BVerwG 18.06.2009 - 7 C 16/08).

Hinsichtlich der Verwertung von Bioabfällen ist aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes eine Bioabfallverordnung erlassen worden.

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